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Entscheid

TVR 2002 Nr. 38

TVR 2002 Nr. 38

31. Dezember 2002Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Gemäss § 1 Abs. 2 SHG haben die Politischen Gemeinden Hilfe zur Behebung sozialer Not zu leisten. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde des Hilfsbedürftigen. Die Gemeinde des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf (§ 4 Abs. 1 SHG). Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des ZUG (§ 4 Abs. 2 SHG).

Auszugehen ist von der Rückerstattungspflicht für Heimatgemeinden gemäss § 20 SHG, denn allein darauf kann sich die das Verfahren auslösende «Unterstützungsanzeige» vom 14./15. Februar 2001 stützen. Zumindest zwischen den beteiligten Fürsorgeämtern ist unbestritten, dass P wenigstens ab 1. April 2000 unterstützungspflichtige Gemeinde ist, und zwar aufgrund der Wohnsitznahme von N bei seiner Mutter im Restaurant in P. So steht es auch in der Unterstützungsanzeige. Mit dem Eintritt von N in die Psychiatrische Klinik per 27. Oktober 2000 und dem Übertritt in den Zehntenhof per 5. Februar 2001 begründete N weder in der Politischen Gemeinde Münsterlingen, noch in der Politischen Gemeinde Lengwil Unterstützungswohnsitz (vgl. Art. 5 ZUG). Entgegen der Auffassung des DFS wurde damit keine Pflicht der Aufenthaltsgemeinde (Lengwil) zur Unterstützung von N begründet, denn Unterstützungswohnsitz hatte er (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG), nämlich in P (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG).

Ebenso unbestritten ist, dass während des Aufenthalts von N in L (SH) die Unterstützungszuständigkeit von P aufgrund dessen Wohnsitznahme per 17. November 1996 weiterhin Bestand hatte.

Erwägungen

Gegensätzliche Meinungen bestehen allerdings darüber, ob der abrupte Weggang aus der Therapie im Heim in L (SH) und der 12-wöchige Aufenthalt von N in A den vorherigen Unterstützungswohnsitz in P beendet beziehungsweise unterbrochen hat und damit der Zuzug nach P per 1. April 2000 einen neuen Unterstützungswohnsitz in P hat entstehen lassen. Nur wenn dies zu bejahen wäre, könnte in P ab 1. April 2000 überhaupt eine neue Wohnsitznahme mit Auslösung der Zweijahresfrist für eine Rückforderung gemäss § 20 Abs. 1 SHG entstanden sein. Die erste Zweijahresfrist für einen allfälligen Rückgriff von P auf A war ja längst abgelaufen (17. November 1996 bis 16. November 1998). Darum geht es, wie sich aus der dieses Verfahren auslösenden Unterstützungsanzeige ergibt, klarerweise nicht.

b) Die Umschreibung des Unterstützungswohnsitzes im ZUG lehnt sich bewusst an die Wohnsitzregelung von Art. 23 ZGB an. Eine vollständige Übereinstimmung der Wohnsitzbegriffe beider Gesetze besteht indes nicht: Während das ZGB sicherstellt, dass jede Person stets über einen zivilrechtlichen Wohnsitz verfügt, besteht gemäss ZUG die Möglichkeit, dass kein Unterstützungswohnsitz besteht. Insbesondere existiert ein dem fiktiven zivilrechtlichen Wohnsitz von Art. 24 Abs. 2 ZGB nachgebildeter obligatorischer Unterstützungswohnsitz im Sozialhilferecht nicht. Das ZUG stellt jedoch sicher, dass auch bei fehlendem Unterstützungswohnsitz Sozialhilfeleistungen erbracht werden (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 51 f.; vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz 153), nämlich durch den Aufenthaltskanton beziehungsweise die Aufenthaltsgemeinde.

Spätestens mit dem (selbstverschuldeten) Ausscheiden von N aus dem Heim in L (SH) muss jedoch das Fortdauern des Unterstützungswohnsitzes in P sein Ende haben, kann es doch nicht angehen, einen nur aufgrund von Art. 5 i.V. mit Art. 9 Abs. 3 ZUG bestehenden Unterstützungswohnsitz weiterhin aufrecht zu erhalten, obschon kein Heimaufenthalt mehr vorliegt (vgl. Thomet, a.a.O., Rz 148). Im vorliegenden Fall war die Beendigung des Heimaufenthalts definitiv und nicht nur für kurze Zeit. Ob er sich in L (SH) abgemeldet hat oder nicht, ist nicht relevant. Ob er dann in A Wohnsitz begründete, ist für die vorliegende Frage ebenso völlig unerheblich. Hätte er während dieser Zeit Unterstützungsleistungen bedurft, so hätte diese A wenigstens aufgrund seines Aufenthalts erbringen müssen. Doch auch darum geht es nicht, sondern – wie gesagt – darum, ob der bisher bestehende Wohnsitz in P beendet beziehungsweise per 1. April 2000 wieder aufgelebt ist. Das ist zu bejahen. Für eine Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes, wie es A sieht, ist die Berufung auf Thomet, a.a.O., Rz 146, nicht tauglich, handelt es sich doch dort um Ausführungen betreffend den Wegzug aus einem Kanton, während es hier um einen Heimaustritt geht. Ebenso nichts trägt die Frage bei, wo der Heimatschein hinterlegt war. So wäre die Beschwerde eigentlich abzuweisen. Allerdings ist sie deshalb teilweise gutzuheissen, weil die Vorinstanz es für angezeigt hielt, sich nicht an die von der Gemeinde P angezeigte Unterstützungsbefristung zu halten. Dass der geltend gemachte Rückgriff auf die Heimatgemeinde nur für zwei Jahre besteht, entspricht dem Gesetz. Zu all den übrigen Vorbringen ist deshalb nicht weiter Stellung zu beziehen.

Entscheid vom 20. Februar 2002