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Entscheid

TVR 2002 Nr. 41

TVR 2002 Nr. 41

31. Dezember 2002Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. a) Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten geltend, dass ihm unverzüglich sein Anteil am Stiftungsvermögen auszuzahlen sei.

Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten ist gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG i.V. mit § 69a Abs. 1 Ziff. 5 VRG das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG findet auf sämtliche Vorsorgeeinrichtungen Anwendung: Es findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen (vgl. Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 92). Der Fürsorgefonds der I AG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 der Stiftungsurkunde, eine im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR errichtete patronale Stiftung. Der Zweck der patronalen Stiftung besteht unter anderem «in der Vorsorge zugunsten der Mitarbeiter der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit». Obwohl der Fürsorgefonds der I AG nicht im Register der beruflichen Vorsorge nach Art. 48 BVG eingetragen ist, hat der Beklagte dennoch als Vorsorgeeinrichtung nach Art. 73 BVG zu gelten (Stauffer, a.a.O., S. 92).

Dispositiv

b) Im Weiteren muss für eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG ein Anspruch des Klägers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung gegeben sein. Gemäss Art. 23 FZG besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine solche Teilliquidation erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan. Ein Anspruch aus einer Teilliquidation entsteht jedoch erst dann, wenn die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan genehmigt hat und dieser rechtskräftig ist. Der Verteilungsplan ist im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 22. März 2001 zur Neuformulierung zurückgewiesen worden. Somit kann nach Art. 23 FZG noch kein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel entstanden sein. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Anwartschaft, die der Kläger aufgrund des Rechtsverhältnisses mit dem Fürsorgefonds der I AG erworben hat, rechtlich zur Zeit aber noch nicht durchführbar ist.

Entscheid vom 14. August 2002