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Entscheid

TVR 2002 Nr. 44

TVR 2002 Nr. 44

31. Dezember 2002Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Auszugehen ist von Art. 37 Abs. 3 UVG, der wie folgt lautet: «Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, oder stirbt er an den Unfallfolgen, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt.»

Der Begriff des Verbrechens/Vergehens bestimmt sich nach Art. 9 StGB. Danach sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen und Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

Ob Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV, der Folgendes bestimmt, zur Anwendung kommt, ist zu prüfen:

«Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;...»

b) Die S beruft sich auf Art. 133 StGB, wonach mit Gefängnis oder Busse bestraft wird, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder eine Körperverletzung eines Beteiligten zur Folge hat, sofern er nicht bloss abwehrt oder die Streitenden scheidet. Nicht massgebend sei, welcher der Beteiligten die Körperverletzung oder den Tod verursacht habe, da es sich dabei um eine blosse objektive Strafbarkeitsbedingung handle. Allerdings müsse dabei jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein. Dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Raufhandel beteiligt habe, stehe ausser Zweifel, sei er doch mit einem Messer bewaffnet und keineswegs unbeteiligt gewesen. Er habe sich aufgrund der Vorgeschichte vorsätzlich am Raufhandel beteiligt. Es handle sich keineswegs um einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V. mit Art. 8 UVG. Es liege ein besonders schwerer Fall im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG vor, habe es sich doch nicht um ein einfaches Handgemenge gehandelt. Der Beschwerdeführer sei keineswegs nur Mitläufer gewesen, sondern gar Entscheidträger. Schon die erste verbale Konfrontation sei von ihm ausgegangen. Der Versicherte sei im Zeitpunkt des Raufhandels verheiratet aber kinderlos gewesen. Der Ehefrau stünden keine Rentenleistungen zu. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV komme nicht als lex specialis zur Anwendung, da es sich nicht um eine Rauferei oder Schlägerei gehandelt habe. Diese seien zwar mit dem Straftatbestand des Raufhandels verwandt, doch sei der Raufhandel enger gefasst.

Der Beschwerdeführer hält dafür, es liege kein besonders schwerer Fall vor, sei doch gegen ihn nur wegen Beteiligung am Raufhandel, nicht aber wegen eines Tötungsdelikts ermittelt worden. Nicht er habe eine Feuerwaffe besessen und nicht er habe das Feuer eröffnet. Er sei nicht die treibende Kraft oder gar der Rädelsführer gewesen, vielmehr in blosser Schutzwehr gestanden. Er sei höchstens Mitläufer gewesen. Er habe lediglich die Absicht gehabt, zu seiner Arbeitsstelle zu gehen, weshalb es sich eindeutig um einen Berufsunfall handle. Nur sein Verschulden sei massgebend. Dieses sei auch nicht durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig festgelegt. Auch habe er nichts von der Bewaffnung eines Mitglieds der Familie R gewusst. Er sei zu Fuss auf den Autoabstellplatz gegangen und sei – so betrachtet – unverschuldet in die Schiesserei hineingeraten. Von einem besonders schweren Verschulden könne nicht gesprochen werden. Die vorliegende Beteiligung des Beschwerdeführers falle unter den Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei, weshalb sich höchstens eine Kürzung der Geldleistungen um 50% rechtfertige, keineswegs aber eine Leistungsverweigerung.

c) Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG) oder während der Arbeitspause sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG).

Erwägungen

Der Beschwerdeführer glaubt wohl selbst nicht, dass es sich um einen Berufsunfall gehandelt habe. Zwar mag der Tatort in der Nähe seines Arbeitsplatzes gewesen sein, doch war die «Arbeit» (nämlich der Bandenkrieg) keineswegs durch den Arbeitgeber angeordnet oder in dessen Interesse. Auch stand dieser Bandenkrieg auf der Arbeitsstätte nach schweizerischem Massstab nicht mit einer seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Gefahr.

d) Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer nur wegen Raufhandels ermittelt wurde, nicht aber wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt. Das aber ist nicht entscheidend. Für die Frage einer Leistungskürzung/-verweigerung ist entscheidend, ob der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Art. 37 Abs. 3 UVG bezieht sich nicht nur auf ganz bestimmte Verbrechen oder Vergehen, sondern vielmehr auf alle. Entscheidend ist ebenso nicht, ob der Versicherte aufgrund der «Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens» auch zu einer Strafe verurteilt worden ist. Damit ist gleichzeitig ausgesagt, dass es nicht auf das Verschulden im Rechtssinne ankommt.

Art. 37 Abs. 3 UVG verlangt nicht, dass der Unfall durch die Verbrechens- oder Vergehenshandlung selbst herbeigeführt wird, sondern nur – aber immerhin – bei (anlässlich/im Zusammenhang mit) der Ausübung des Verbrechens oder Vergehens. Damit wird der Kreis der zurechenbaren Folgen etwas erweitert, ohne dass das Adäquanzprinzip aufgegeben würde. Solange sich der Täter im Gefahrenbereich des Verbrechens oder Vergehens befindet, sind Leistungskürzungen/-verweigerungen zulässig (Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder Verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Fribourg 1993, S. 190 ff.).

Der Sozialversicherungsrichter ist bei der Würdigung einer Leistungskürzung oder -verweigerung nicht an den Entscheid des Strafrichters gebunden (vgl. BGE 105 V 217). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden, ohne dass gesagt worden ist, der Straftatbestand des Raufhandels sei erfüllt. Es unterblieben vielmehr weitere Untersuchungen über seinen Tatbeitrag am Raufhandel. Mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist der Raufhandel jedoch durch die genaue Umschreibung des Sachverhalts im Urteil des Obergerichts in Sachen C H sowie durch dessen Bestätigung durch das Bundesgericht genügend erhärtet.

e) Für die Leistungskürzung oder -verweigerung nach Art. 37 Abs. 3 UVG ist – wie gesagt – nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Versicherte den Unfall durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Folglich ist nicht das Verschulden der Massstab für Leistungskürzungen oder -verweigerungen, sondern die «Schwere des Falles».

Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, ausgerüstet mit einem Messer, zusammen mit sechs bis sieben Mitgliedern der R einen eigentlichen Angriff auf den Bürocontainer der H unternahm, nachdem der Clan im Spital einen Rachefeldzug beschlossen hatte. Die ersten Schüsse wurden denn auch von einem Mitglied der R abgegeben. Gegen seine Darstellung als blosser Mitläufer spricht die Feststellung im Urteil des Zürcher Obergerichts, wonach A R in vorderster Front stehend, nachdem er C H erblickt hatte, «Angriff» rief. D R ging rennend, das Hackbeil in der Hand, aus dem gedeckten Zwischenstand hervor und ihm folgte A R. Danach erschoss C H D R, wobei ihm das Obergericht grundsätzlich eine Notwehrsituation zubilligte, primär wegen des auf ihn zueilenden D R, ebenso aber wegen des ebenfalls auf ihn zueilenden A R, der das Messer in der Hand hatte. Das Obergericht hatte aufgrund der Akten den Eindruck, A R und D R seien «Heisssporne», welche die F L zugefügten Verletzungen rächen wollten. Für beide Seiten sei klar gewesen, dass es zum «Showdown» kommen werde. Von einem «Mitläufer» oder in «blosser Schutzwehr stehenden» Versicherten kann mithin nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht hat keine Korrekturen an diesem Urteil vorgenommen.

f) Aufgrund der Akten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer massgeblich und nach entsprechender Vorbereitung mit Absicht an diesem Bandenkrieg beteiligt war. Damit liegt eindeutig ein «besonders schwerer Fall» im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG vor, womit mit anderen Worten die Leistungsverweigerung zu Recht ausgesprochen wurde.

Dem steht Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht entgegen. Erstens ist bereits dargelegt worden, dass es nicht um einen Berufsunfall ging. Zweitens lässt diese Bestimmung ohne weiteres auch eine über die Hälfte hinausgehende Kürzung, und zwar bis zur Leistungsverweigerung, zu (dort steht «mindestens» und nicht «höchstens»). Drittens ist eine Rauferei etwas ganz anderes als das, was am 9. Februar 1998 auf dem Autohandelsplatz abgelaufen ist. Selbst das Bundesgericht spricht von Bandenkrieg. Deutlicher könnte es nicht sein. Unter Rauferei und Schlägerei verstehen Lehre und Rechtsprechung gewaltsame Auseinandersetzungen, bei welchen sich die Beteiligten raufen oder bei welchen Schläge ausgeteilt werden (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 263). Ein geplanter Angriff mit Messer, Hackbeil, Pistolen und Pumpactions gehört klar nicht dazu.

Entscheid vom 20. November 2002