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Entscheid

TVR 2002 Nr. 6

TVR 2002 Nr. 6

31. Dezember 2002Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. Streitig ist, ob es sich vorliegend um einen Klagefall nach § 64 VRG handelt.

a) Gemäss § 64 Ziff. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz – unter anderem – Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen.

Gemäss den Statuten der Wasser- und Elektra-Genossenschaft S vom 1. Dezember 1994 handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in der Gemeinde S (Art. 1 der Statuten). Damit kann festgehalten werden, dass es sich bei ihr nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (oder Korporation) im Sinne der §§ 37 ff. EG ZGB handelt. Somit ist zu folgern, dass es sich nicht um einen Klagefall gemäss § 64 Ziff. 1 VRG handelt.

b) Ein Klagefall gemäss § 64 Ziff. 3, 4 oder 5 VRG ist von vornherein nicht gegeben. Es bleibt also zu prüfen, ob ein solcher gemäss § 64 Ziff. 2 VRG vorliegt.

Erwägungen

c) Als einzige Instanz beurteilt das Verwaltungsgericht auch Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten. Die Konzession ist die Verleihung des Rechts zur Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch. § 64 Ziff. 2 VRG begründet die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten sowohl aus Monopol- wie aus Sondernutzungskonzessionen (vgl. TVR 1993 Nr. 24 und 1995 Nr. 6).

Gemäss § 35 Abs. 1 PBG ist die Gemeinde verantwortlich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung des Baugebietes. Die Erschliessung umfasst unter anderem die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung (§ 35 Abs. 2 PBG). Dabei handelt es sich um eine Staatsaufgabe oder um eine öffentliche Aufgabe (vgl. § 82 Abs. 1 KV; ebenso Art. 19 Abs. 2 RPG), nicht aber um eine Sondernutzung, ein Monopol oder Regal (zum Letzteren vgl. § 84 KV), weshalb auch dieser Klagefall nicht gegeben ist. Auf die Klage kann demnach nicht eingetreten werden.

d) Eine Gemeindeaufgabe kann jedoch gemäss § 26 ff. GemG auf ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Unternehmen übertragen werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen Vertrages (§ 29 Abs. 1 GemG). Ob es sich bei der Aufgabe der Erschliessungsplanung um einen solchen, an ein Unternehmen übertragbaren Verwaltungsbereich handelt, ist fraglich, doch wäre diesfalls auf jeden Fall das Departement zuständig, ersatzweise die notwendigen Anordnungen zu treffen (§ 29 Abs. 2 GemG).

Das Spezialrecht – das PBG – sieht keine Delegation dieser Aufgabe vor (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 157 B II.). Die Erschliessungsplanung als solche ist danach hoheitliche Tätigkeit der Gemeinde, die nicht delegiert beziehungsweise übertragen werden kann. In diesem Stadium befindet sich denn auch die vorliegende Streitigkeit, hat doch die Klägerin Einsprache gegen den Erschliessungsplan erhoben. Der entsprechende Einspracheentscheid ist alsdann mit Rekurs anfechtbar. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht und es obliegt deshalb dem DBU, darüber zu befinden.

Entscheid vom 18. Dezember 2002