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Entscheid

TVR 2002 Nr. 8

TVR 2002 Nr. 8

31. Dezember 2002Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Gemäss § 79 Abs. 1 VRG kann eine Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Einen entsprechenden Entscheid braucht sie praxisgemäss nicht zu begründen (vgl. TVR 1994, Nr. 11). Allerdings kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 81 Abs. 1 VRG). Wird einem Verfahrensbeteiligten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, so fällt selbstverständlich jegliche Kostenvorschusspflicht im Sinne von § 79 Abs. 1 VRG dahin. Einen solchen Antrag stellte K nicht.

b) Die Vorinstanz auferlegte den Kostenvorschuss von Fr. 800.– nicht nur K, sondern «den Rekurrenten» und damit auch L. Auch die Zustellung des Zwischenentscheides erfolgte an beide, also sowohl an K wie auch an L.

Erwägungen

Beim Gesuch um Nachzug des Ehegatten geht es primär darum, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte seinem anderen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen will. Die Bewilligung eines derartigen Gesuches liegt damit klarerweise im Interesse beider Ehegatten, weshalb vom Ehegatten in der Schweiz umso mehr Beistand und Hilfe verlangt werden darf. Schon aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht hat deshalb die Vorinstanz zu Recht beide Ehegatten als Rekurrenten aufgeführt, ginge es doch nicht an, K unter Ausklammerung der ehelichen Beistandspflicht formell alleine auftreten zu lassen, nur um damit seine Chancen auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erhöhen (vgl. TVR 2001, Nr. 7). Solches Vorgehen wäre als Rechtsmissbrauch zu werten. Gleiches gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Im Übrigen geht die sinngemässe Argumentation des Beschwerdeführers fehl, die Ehefrau dürfe nicht beigezogen werden, wenn das Ausländeramt die Ehe als nichtig betrachte. Bis zum Entscheid über das Vorliegen einer Scheinehe ist vom (behaupteten) Bestand einer Ehe auszugehen.

c) Nachdem L auf dem Nachzugsformular ein Einkommen von Fr. 5280.– (brutto) und das Vorhandensein einer 11/2-Zimmer-Wohnung mit ca. 60 m2 deklarierte, ist von vornherein offensichtlich nicht von Bedürftigkeit auszugehen. Das sinngemäss als solches entgegenzunehmende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müsste schon von daher abgewiesen werden. Damit muss auch die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden.

Selbst wenn von Bedürftigkeit auszugehen wäre, müssten für eine unentgeltliche Rechtspflege die weiteren Voraussetzungen gemäss § 81 Abs. 1 VRG gegeben sein. So darf das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheinen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ehe mit M nicht leugnet, erscheint die zweite parallele Ehe mit L in der Tat als nichtig. Darüber ist zwar nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, doch darf diese Frage vorfrageweise ohne weiteres – wenn auch nicht abschliessend – beantwortet werden.

Entscheid vom 16. Oktober 2002