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Entscheid

TVR 2003 Nr. 2

TVR 2003 Nr. 2

31. Dezember 2003Deutsch12 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. a – d) (...)

e) Der Beschwerdeführer verlangt Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine Beschwerde entschieden habe. Dem kann nicht entsprochen werden, kommt doch einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 212). Eine vorsorgliche Massnahme des Gerichtshofes liegt auch nicht vor (Villiger, a.a.O., N. 297).

2. Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beruft sich hierfür auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Abgesehen davon, dass es dort um eine öffentliche Anhörung geht, was wohl kaum gewünscht wäre, fällt diese Sache klarerweise nicht unter diese Verfahrensgarantie. Herzog (Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtpflege, Bern 1995, S. 109) äussert sich dazu wie folgt: «Die Anwendung des Art. 6 EMRK setzt voraus, dass es im fraglichen Verfahren um die Entscheidung der Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Nach Auffassung der Konventionsorgane heisst dies, dass das Verfahren darauf gerichtet sein muss, Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person festzustellen und/oder die Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht erfüllen, fallen von vornherein aus dem Geltungsbereich des Art. 6 EMRK. Im Bereich des Verwaltungsrechts betrifft dies etwa asyl- oder fremdenpolizeiliche Aus- und Wegweisungs- und Auslieferungsverfahren, sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile wie zum Beispiel Verfahren betreffend die Vollstreckung der Landesverweisung sowie Revisionsverfahren.» Dem hat das Verwaltungsgericht nichts beizufügen. Im Übrigen würde eine mündliche Verhandlung zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit wohl kaum etwas beitragen.

3. a) Die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug kam in Würdigung des psychiatrischen Gutachtens zum Schluss, S sei hafterstehungsfähig und erwarte ihn deshalb zum Strafantritt ab 3. November 2003. Das mit Rekurs angegangene DJS schloss sich dieser Betrachtung dadurch an, indem es dem Gutachten entnahm, dass der Verurteilte nicht zu den höchstgefährdeten Menschen bezüglich Suizid gehöre und es sich beim in Aussicht gestellten Suizid nicht um ein Endprodukt einer psychopathologischen Entwicklung, sondern um einen Willensakt handeln würde. Damit beurteilte es die Frage der Hafterstehungsfähigkeit – trotz Nichteintretens – im Grunde genommen materiell, ebenso dadurch, dass es die allenfalls als solche zu interpretierende Aufsichtsbeschwerde abwies.

b) Der Beschwerdeführer geht davon aus, auch das amtlich eingeholte Gutachten anerkenne letztlich seine Hafterstehungsunfähigkeit. Das DJS habe sich im weiteren nicht mit dem von ihm eingereichten Privatgutachten auseinandergesetzt und auch den Bericht des Bezirksarztes nicht erwähnt.

Der Privatgutachter stellt jedoch in bemerkenswerter Übereinstimmung mit denanderen Ärzten fest, dass beim Beschwerdeführer derzeit keinerlei Hinweise für ein psychotisches Leiden oder eine Persönlichkeitsstörung vorhanden wären. Ein depressives Krankheitsbild, das Suizidalität begründen könnte, sei nicht erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmachen sollte, würde es sich um einen sogenannten Bilanzsuizid handeln, also um einen Selbstmord bei voller Urteils- und Entscheidungsfähigkeit. Daraus erhellt aber klar, dass der Beschwerdeführer die Suiziddrohung bei vollem Urteilsvermögen als Nötigungsmittel einsetzt, um zu versuchen, den Strafvollzug doch noch abzuwenden. Darauf kann allerdings nicht eingegangen werden. In BGE 108 1a 69 ff. hat sich das Bundesgericht in einer ähnlichen Fragestellung wie folgt geäussert: «Die vorstehenden Überlegungen gelten dem Grundsatz nach auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht allerdings besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden kann.» Darauf aber hat die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug in ihrem Aufgebot zum Strafantritt bereits hingewiesen, dass nämlich nach der psychiatrischen Eintrittsuntersuchung allfällige Massnahmen ausdrücklich vorbehalten sind. Wenn der Beschwerdeführer allerdings damit droht, sich schon vor dem Strafantritt selbst umzubringen, so ist das seine höchst persönliche Entscheidung, die keinen Einfluss auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit hat.

c) Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK ergibt sich keine andere Beurteilung. Gemäss Villiger (a.a.O., N. 285) ist bei der Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit die positive Sorgepflicht zu beachten. Art. 3 EMRK ist dann entsprochen, wenn eine zweckentsprechende therapeutische Behandlung geboten werden kann. Das ist – wie gesagt – der Fall. Wenn der Beschwerdeführer mit freiem Willen seinem Leben ein Ende machen will, stösst eben der Staat auch an seine Grenzen und von einer erhöhten Verantwortung des Staates kann hierbei nicht gesprochen werden.

Erwägungen

Entscheid vom 10. Dezember 2003

Aus den Erwägungen des mit staatsrechtlicher Beschwerde angerufenen Bundesgerichts, das abweist, soweit es eintritt:

3.1

(...) Die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat nach den zutreffenden Erwägungen am angefochtenen Entscheid keine aufschiebende Wirkung (Villiger, a.a.O., N. 201 und 212; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, 2. Aufl., 1996, S. 526 N. 2; Häfliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 391). Weder hat sie diese Wirkung von Konventions wegen noch kann sie ihr der Gerichtshof beilegen. Bezieht sich die Beschwerde z.B. auf ein Strafurteil, mit dem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, kann der Gerichtshof nicht verbindlich die Sistierung des Vollzuges anordnen (Häfliger/Schürmann, a.a.O.). Hingegen hat die zuständige Kammer des Gerichtshofes oder ihr Präsident die Möglichkeit, auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amtes wegen den betroffenen Staat zu ersuchen, den beanstandeten Entscheid vorläufig nicht zu vollziehen (Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, früher Art. 36 der Verfahrensordnung der Kommission).

Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen die Übernahme der Vollstreckung des Strafrestes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Gemäss Art. 38 OG werden die Entscheidungen des Bundesgerichtes mit der Ausfällung rechtskräftig. Die Übernahme der Vollstreckung des Strafrestes ist somit rechtskräftig. Eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 39 seiner Verfahrensordnung, den Strafrest einstweilen nicht zu vollstrecken, liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht nicht in Willkür verfallen und hat die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers auch sonst nicht verletzt, wenn es einen (weiteren) Aufschub des Strafantrittes abgelehnt hat. Dies gilt umso mehr, als mit einer Empfehlung des Gerichtshofes nach Art. 39 der Verfahrensordnung hier auch nicht zu rechnen ist. In der Praxis kommen solche Empfehlungen fast ausschliesslich in Ausweisungs- und Auslieferungsfällen vor, wenn der Vollzug der angefochtenen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hätte. Ein solcher Nachteil wird angenommen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie im Bestimmungsland nach Art. 2 oder 3 EMRK verbotene Massnahmen zu befürchten hätte (Häfliger/Schürmann, a.a.O., S. 391; Villiger, a.a.O., N. 201; ebenso die Praxis der früheren Kommission: Frowein/ Peukert, a.a.O., S. 526 N. 2, insbesondere Fn.12). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Auslieferung oder Ausweisung. Es besteht für den Beschwerdeführer auch keine vergleichbare Gefahrenlage. Der Vollzug der Reststrafe führt lediglich zu einem (gesetzesmässigen) Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit. Er wird von staatlicher Seite nicht an Leib und Leben bedroht. Insbesondere ist er nicht zum Tode verurteilt worden. Auch muss er nicht mit Folter oder einer anderen erniedrigenden Behandlung rechnen. Dies macht er auch nicht geltend. Er stellt in Aussicht, er werde sich umbringen, wenn er den Strafrest verbüssen müsse. Dabei handelt es sich um keinen staatlichen Eingriff, sondern um einen freien Willensakt, für den der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung trüge. Da dem Beschwerdeführer somit von staatlicher Seite kein Eingriff in seine gemäss Art. 2 und 3 EMRK beziehungsweise Art. 10 Abs. 1 BV geschützten Rechte droht, spricht – worauf das Verwaltungsgericht in der Vernehmlassung zutreffend hinweist – vieles dafür, dass hier diese Bestimmungen nicht anwendbar sind. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Jedenfalls befindet sich der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht in einer Gefahr, wie sie in jenen Fällen gegeben ist, in denen nach der Praxis des Gerichtshofes eine Empfehlung gemäss Art. 39 seiner Verfahrensordnung in Betracht kommt.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Verwaltungsgericht den Antrag gestellt und wiederhole ihn vor Bundesgericht, dass er in einer öffentlichen Verhandlung persönlich angehört und der Parteibefragung unterstellt werde. (...)

4.2

(...) Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung mit öffentlicher Befragung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu sind nicht zu beanstanden und keinesfalls willkürlich. (...)

5.2.1

Nach der Rechtsprechung sind die Strafvollzugsbehörden nicht befugt, auf den Vollzug einer rechtskräftigen Strafe zu verzichten. Das schliesst jedoch nicht aus, dass sie ganz ausnahmsweise einmal in die Lage kommen können, einen Strafaufschub auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn nicht erkennbar ist, wann die dafür sprechenden Gründe wegfallen könnten und ob dies überhaupt jemals der Fall sein werde. Es liesse sich weder mit dem auch für den Verurteilten geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte. Anderseits ist es selbstverständlich, dass von der dargelegten Möglichkeit des Strafaufschubes auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden darf. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich ein.Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt somit offensichtlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Eine Verschiebung des Vollzuges auf unbestimmte Zeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde und selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe, umso schwerer fällt – im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht. Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht allerdings besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermindert werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2 mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht veröffentlichen Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz – teilweiser erheblicher – Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteile 1P.755/1990 vom 7. Januar 1991 E. 3b;1P.276/1991 vom 12. Juli 1991 E. 3b;1P.847/1991 vom 13. Januar 1992 E. 1 d und e;1P.92/1993 vom 11. Mai 1993 E. 2d und e).

5.4

(...) Im Lichte der Darlegungen im amtlichen Gutachten sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch nach einer Verbüssung des – bei guter Führung und günstiger Prognose – nicht sehr langen Strafrestes noch wesentliche Lebensperspektiven hat, kann das Risiko eines Bilanzsuizides hier entgegen der mit dem Privatgutachten vorgetragenen Parteibehauptung nicht als beträchtlich eingestuft werden. Es besteht zwar die Möglichkeit eines Suizides. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung für einen Strafaufschub jedoch nicht. Die Suizidgefahr erreicht hier nicht die Schwelle, ab der ein Strafaufschub in Betracht gezogen werden kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungs- und Strafhaft in Deutschland – soweit ersichtlich – keine selbstgefährdenden Handlungen vorgenommen hat.

Urteil vom 17. Mai 2004 (1P.65/2004)