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Entscheid

TVR 2003 Nr. 34

TVR 2003 Nr. 34

31. Dezember 2003Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Unbestritten ist zwischen den Parteien zwischenzeitlich, dass die von der Fürsorgekommission T erbrachten Geldleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 27’759.05 als Leistungen im Sinne von § 8 SHG anzusehen sind. Zu prüfen ist zunächst die Frage, wer überhaupt Schuldner der allfälligen Rückzahlungsverpflichtung sein kann, da der Beschwerdeführer behauptet, ihn könne als nicht Obhutsberechtigter keine Zahlungspflicht treffen.

Grundsätzlich kann nur derjenige, für den die Unterstützungsbeiträge bezahlt wurden beziehungsweise derjenige, der die Unterstützungsbeiträge hätte leisten müssen, Schuldner sein. Dies ist nur die Beschwerdeführerin N S, denn nur sie war im Zeitpunkt, als die Vereinbarung über die Heimunterbringung getroffen wurde, gegenüber M obhutsberechtigt und damit unterhaltspflichtig. Da sie finanziell nicht in der Lage war, die nötige Fürsorge für M (Kosten für den Heimaufenthalt) zu erbringen, ist die Fürsorgebehörde für sie eingesprungen. E S hingegen ist als Stiefvater von M ihm gegenüber in keiner Weise direkt zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Natürlich verlangt Art. 278 Abs. 2 ZGB, dass jeder Ehegatte dem anderen gegenüber für dessen voreheliche Kinder in angemessener Weise beizustehen hat. Dieses Klagerecht steht jedoch nur dem Ehegatten selbst zu. Die Behörde kann sich nicht darauf berufen, jedenfalls nicht direkt (die Beistandspflicht darf aber im Rahmen einer allfälligen Zumutbarkeitsbeurteilung durchaus berücksichtigt werden, vgl. unten E. 4a). Die Argumentation der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vermag daher nicht zu überzeugen. Die Verfügung der Fürsorgekommission T sowie der vorinstanzliche Entscheid sind daher, soweit sie E S betreffen, aufzuheben.

4. a) Die Rückzahlungsverpflichtung ist in § 19 SHG geregelt. dessen Abs. 2 wie folgt lautet: «Wer nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbschaft.»

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit in § 19 Abs. 2 SHG ist auslegungsbedürftig. Dabei ist einerseits von der systematischen Einordnung dieser Bestimmung im Gesetz auszugehen, andererseits ist nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu fragen. § 19 SHG befindet sich im Abschnitt über die Finanzierung der Sozialhilfe in den Gemeinden. Zweck dieser Bestimmung ist dementsprechend, einen Teil der von den Gemeinden an Hilfsbedürftige entrichteten Gelder nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zurückfliessen zu lassen, um damit wiederum die Leistungen an andere Sozialhilfeempfänger zu finanzieren (TVR 1996 Nr. 28). Soweit dies die Ausgabenseite betrifft, sind zur Berechnung der Zumutbarkeit aus finanzieller Sicht grundsätzlich die SKOS-Richtlinien heranzuziehen (TVR 1996 Nr. 28). Mit Bezug auf die Einnahmen darf aufgrund der umfassenden Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB auf die Leistungsfähigkeit der gesamten Familie abgestellt werden. Es ist von den aktuellen Einkommensverhältnissen auszugehen. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit wurde auch schon die Frage aufgeworfen, inwiefern dem (damaligen) Beschwerdeführer überhaupt bewusst war, dass er rückzahlungspflichtig ist und seit wann er sich für eine Umplatzierung seiner Tochter in ein billigeres Heim bemüht hatte. Ausgeschlossen ist eine Rückforderung etwa, wenn ihr der Vertrauensgrundsatz entgegensteht.

Erwägungen

b) Die Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht ist also unter Berücksichtigung der ehelichen Beistandspflicht im Hinblick auf das Einkommen des Gesamthaushalts zu beurteilen. Ein allfälliger Einnahmen-Überschuss ist unter Berücksichtigung der Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB sowie des Anspruchs eines Betrags zur freien Verfügung zwischen den Ehegatten zu verteilen. Anhand der eingegangenen Steuerunterlagen der Beschwerdeführer erscheint es dem Gericht fraglich, dass monatliche Raten von Fr. 500.– nicht zumutbar sein sollen. Gemäss der Steuererklärung 2001 B erzielten die Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. 84’141.–. Eine abschliessende Beurteilung kann allerdings noch nicht vorgenommen werden, da Unterlagen bezüglich Ausgaben nie eingereicht worden sind. Es kann aber nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden, da zu Recht geltend gemacht wird, bis und mit der Rekursantwort sei überhaupt nicht klar gewesen, auf welchen Rechtsgrundlagen die Verfügung vom 16. April 2002 beruhe. Die verlangte Akteneinsicht wurde von der Fürsorgebehörde nie gewährt. Tatsächlich muss sich die Gemeinde T den Vorwurf gefallen lassen, das Akteneinsichtsrecht ungerechtfertigt verweigert und eine mangelhaft begründete Verfügung erlassen zu haben. Die fehlenden Unterlagen hätten auch noch durch die Vorinstanz eingefordert werden können, nachdem den Beschwerdeführern aufgrund der Rekursantwort nun klar sein musste, auf welche Rechtsgrundlage die Fürsorgebehörde ihre Rückforderung stützt.

c) Praxisgemäss wird die Zumutbarkeit nicht nur im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse beurteilt. Zu berücksichtigen sind auch die übrigen konkreten Umstände und hier insbesondere die Frage, ob sich eine Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtfertigt.

In Fällen wie dem vorliegenden lässt sich der Interessenkonflikt, nämlich auf der einen Seite eine möglichst rasche, gute und professionelle Hilfe, auf der anderen Seite die Begrenzung der Kosten, häufig nicht lösen. Die Gemeindeverwaltung wusste, dass die Beschwerdeführer eine Lösung für M suchten. Sie wollten dies im Rahmen einer Platzierung von M im Internat in Kefikon bewerkstelligen. Eine entsprechende finanzielle Hilfe wurde jedoch von Seiten der Gemeindebehörden (Schule und Gemeinde) abgelehnt. Der Fürsorger der Gemeinde T war von Anfang an in die Problematik involviert und offenbar auch über die Vereinbarung zwischen der Vormundschaftsbehörde und der Beschwerdeführerin informiert. Es wird von Seiten der Gemeinde nicht bestritten, dass der Elternbeitrag nicht etwa aufgrund einer Verfügung festgesetzt wurde, sondern im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Fürsorgekommission und den Beschwerdeführern (nachdem klar war, dass der Kanton eine entsprechende Entschädigung ebenfalls ausrichtet). Die Beschwerdeführer können zwar eine verbindliche und vor allem schriftliche Vereinbarung nicht nachweisen. Die Angelegenheit ist aber unter dem Gesichtspunkt des abgeschlossenen «Dreieckshandels» zu sehen. Die Vormundschaftsbehörde und die Beschwerdeführer einigten sich unter Einbezug des Fürsorgers auf die zu treffende Massnahme. Die Vormundschaftsbehörde konnte aber das Problem der Finanzierung nicht lösen und musste dies der Fürsorgebehörde überlassen. Darum findet sich auf der Verfügung der Vormundschaftsbehörde auch der entsprechende Hinweis. Nach Zusage des Kantons wurde ein Kostenteiler erlassen. Weder der Kostenteiler noch die Verfügung der Vormundschaftsbehörde wurden angefochten, offensichtlich weil die Beschwerdeführer der Meinung waren, es sei nun alles abschliessend geregelt.

d) Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten den Beschluss der Vormundschaftsbehörde angefochten, wenn sie gewusst hätten, welche finanziellen Folgen er letzten Endes nach sich ziehen werde. Damit jemand entscheiden kann, ob er einem bestimmten Vorgehen zustimmen will, muss er über alle entscheidnotwendigen Informationen verfügen. Vor allem, wenn es um eine so bedeutende Angelegenheit geht (Obhutsentzug einerseits, finanzielle Konsequenzen andererseits). Ein schriftlicher Hinweis auf die Rückzahlungspflicht wurde nie gegeben. Nur dann, wenn alle wesentlichen Fakten, wozu auch die Finanzierung gehört, bekannt sind, ist ein allumfassender Entscheid möglich. Die Fürsorgekommission hätte daher die Beschwerdeführer darüber aufklären müssen, dass nebst dem vereinbarten Elternbeitrag allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückforderung auf sie zukommt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Eltern selbst versucht haben, für ihren Sohn eine kostengünstigere, wenn auch immer noch teure Alternative (Internat Kefikon) zu suchen.

Wenn dem tatsächlich so wäre, dass die Beschwerdeführer nie auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen worden sind, so könnten sie sich unter den gegebenen Umständen erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen. Die verfahrensbeteiligte Fürsorgebehörde T hat aber mehrfach behauptet, die Beschwerdeführer seien durch den ehemaligen Fürsorger auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen worden. Somit ist dieser der Einzige, der hierüber verbindlich und neutral Auskunft erteilen kann. Eine Zeugeneinvernahme drängt sich daher auf. Da es grundsätzlich nicht Sache des mit beschränkter Kognition ausgestatteten Verwaltungsgerichts ist, den Sachverhalt zu erheben und dieser auch im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten finanziellen Verhältnisse zu ergänzen ist, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid vom 2. April 2003