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Entscheid

TVR 2003 Nr. 35

TVR 2003 Nr. 35

31. Dezember 2003Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. a) Fraglich ist die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist zuständig das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB, wie dies Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich vorsieht (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 48, Rz. 6). Bevormundete Personen haben gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.

Nachdem V nach vierjähriger Rehabilitationsdauer und der Aussicht, dass bezüglich Erlangen der persönlichen Handlungs- und Urteilsfähigkeit mittelfristig keine Veränderung zu erwarten ist, am 27. November 2002 durch die zuständige Vormundschaftsbehörde im Kanton Schaffhausen unter Vormundschaft gestellt worden ist, also im Kanton Schaffhausen Wohnsitz hat und ein Wechsel des Wohnsitzes nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Zihlschlacht stattfinden kann (vgl. Art. 377 ZGB) und auch der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründet (vgl. Art. 26 ZGB), ergibt sich die Unzuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen

Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Streit vor dem Thurgauer Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht eingelassen hat und dass dieses im Instruktionsverfahren von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist damit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

b) Die Beschwerde ist demnach (mit sämtlichen seither ergangenen Akten) dem zuständigen Versicherungsgericht des Kantons Schaffhausen zu überweisen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Entscheid vom 5. November 2003

Der Rechtsvertreter von V erhob gegen die Festlegung der Parteientschädigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Dieses bestätigte indirekt den Entscheid betreffend Zuständigkeit und wies die Beschwerde ab (Urteil U 349/03 vom 11. März 2004).