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Entscheid

TVR 2003 Nr. 4

TVR 2003 Nr. 4

31. Dezember 2003Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.a) Art. 13e ANAG i.V. mit § 6 RRV ANAG ist Rechtsgrundlage des vorliegenden Prozessthemas. Danach liegt es in der Zuständigkeit des DJS, auf Antrag des Ausländeramtes über eine ausländische Person eine Ein- oder Ausgrenzung (Rayonverbot) zu verfügen.

Dispositiv

Die gebietsmässige Ein- beziehungsweise Ausgrenzung wurde 1994 zusammen mit den ausländerrechtlichen Haftnormen ins ANAG aufgenommen. Die beiden kumulativen Voraussetzungen für diese Massnahme sind: ein Aufenthalt ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wobei insbesondere der widerrechtliche Betäubungsmittelhandel anvisiert wird (vgl. Botschaft, BBl 1994 I 327). Voraussetzungslos kann die Ein- beziehungsweise Ausgrenzung damit zwar nicht bei jeder ausländischen Person, die nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, angeordnet werden, doch soll die Schwelle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sehr hoch angesetzt und von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes ausgegangen werden(Hugi Yar, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.124). So zieht denn auch das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Eingrenzung weit. Es hat beispielsweise entschieden, dass bereits die wiederholte Missachtung fremdenpolizeilicher Anordnungen als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz qualifiziert werden kann (vgl. Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: ZBJV 131/1996, S. 94 mit Hinweisen). Erst recht ist dies dann der Fall, wenn eine rechtskräftige Verurteilung der in Frage stehenden ausländischen Person vorliegt. Die Eingrenzung wurde deshalb vorliegend zu Recht verfügt. Zu untersuchen bleibt deren Ausgestaltung.

b) Die Anordnung der Eingrenzung, welche zwar nicht einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK, hingegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, hat verhältnismässig zu sein. Sie muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, und sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125). Dies zeitigt Auswirkungen auf die Dauer dieser Massnahme und auf die Grösse des zugewiesenen Gebiets (Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: AJP 1995, S. 852).

aa) In räumlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das für den Beschwerdeführer zulässige Aufenthaltsgebiet auf den Bezirk Bischofszell eingegrenzt. Dieser Rayon erscheint genügend gross, umfasst er doch immerhin die Politischen Gemeinden Bischofszell, Amriswil, Erlen, Sulgen, Kradolf-Schönenberg, Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptwil-Gottshaus sowie Hohentannen. Das Ausländeramt war offenbar bestrebt, den Beschwerdeführer durch diese Eingrenzung von den grösseren Agglomerationen der Umgebung (St. Gallen, Gossau, Kreuzlingen, Frauenfeld, Wil), wo der Drogenhandel schwerer zu kontrollieren ist, abzuhalten. Diese Zielsetzung ist bei erwiesenem Drogenhandel durchaus angebracht. Der Rayon darf nicht zu gross sein, so dass eine Überwachung des Ausländers illusorisch würde (Kälin, a.a.O., S. 853). Dies wäre klarerweise der Fall bei einer räumlichen Ausdehnung der verhängten Eingrenzung auf weitere Bezirke beziehungsweise auf den ganzen Kanton Thurgau.

bb) In zeitlicher Hinsicht wurde die Eingrenzung auf ein Jahr festgelegt. Dies scheint unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig, muss die Sanktion doch dann aufgehoben werden, wenn das Verhalten der ausländischen Person zu begründeten Hoffnungen, sie werde sich künftig wohlverhalten, Anlass gibt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, kaum in der Schweiz, innert kurzer Zeit mehrmals gegen das BetmG verstossen hat, ist die Dauer von einem Jahr sowohl geeignet als auch erforderlich, um ihm die notwendige Denkpause in einem kontrollierbaren Gebiet zu geben. Somit ist festzuhalten, dass die Eingrenzung zu Recht verfügt wurde.

Entscheid vom 28. Mai 2003