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Entscheid

TVR 2003 Nr. 7

TVR 2003 Nr. 7

31. Dezember 2003Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Die Kläger verlangen Schadenersatz für die im Einspracheverfahren entstandenen Anwaltskosten, die ihrer Meinung nach dann nicht entstanden wären, wenn die beklagte Gemeinde ein vollständiges Baureglement abgegeben hätte. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Abgabe eines fehlerhaften Baureglements durchaus einen entschädigungspflichtigen Tatbestand darstellen kann. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Verfahren eine entsprechende Entschädigung geltend zu machen ist.

a) Die Kläger machen im Grunde genommen nichts anderes als den Ersatz der ihnen entstandenen ausseramtlichen Kosten geltend. Das VRG enthält in § 80 Bestimmungen, welche den Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Rahmen von Verwaltungsverfahren regeln. Diese Normen sind gegenüber dem von den Klägern angerufenen § 4 VerantwG als Spezialnormen zu betrachten, welche vorgehen.

Erwägungen

Grundsätzlich schliesst zwar § 80 Abs. 5 VRG den Ersatz ausseramtlicher Kosten in erstinstanzlichen Verfahren aus. Gleichwohl wäre zu prüfen, ob bei fehlerhaftem Verhalten der Verwaltungsbehörden eine allfällige Parteientschädigung möglich wäre, da eine Verneinung eines solchen Anspruchs zu stossenden Ergebnissen führen könnte. Haubensak/Litschgi/Stähelin führen im Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (Frauenfeld 1984, § 80, N. 4) zur bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung von § 80 VRG aus, eine Parteientschädigung sei auch unter gewissen Umständen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren denkbar.

Die Frage braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Auf jeden Fall ergibt sich aus der Tatsache, dass das VRG die ausseramtlichen Kosten für das Verwaltungsverfahren regelt, dass Parteientschädigungen im Rahmen des laufenden Verfahrens zu beantragen sind. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass die Kläger ihren Anspruch auf Parteientschädigung im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten geltend machen müssen. Ein solcher Antrag wäre sowohl separat als auch im Schreiben vom 11. Juni 2001 durchaus möglich gewesen, doch wurde er damals nicht gestellt. Selbst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid V 10 vom 23. Januar 2002 beendet wurde, stellten die Beschwerdeführer nicht den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben beziehungsweise abzuändern, als dass ihnen für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nicht im Klageverfahren nach § 4 VerantwG, sondern im Rahmen des Einspracheverfahrens vor dem DBU, und zwar unter dem Titel «ausseramtliche Kosten» im Sinne von § 80 hatte geltend gemacht werden müssen.

Entscheid vom 20. August 2003