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Entscheid

TVR 2004 Nr. 10

TVR 2004 Nr. 10

31. Dezember 2004Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Ausgehend vom Bericht im St. Galler Tagblatt vom 20. Januar 2004, wonach der Kanton St. Gallen die beiden «Danowski»-Listen nicht für die Kantonsratswahlen zugelassen hat, da von 75 aufgeführten Kandidaten und Kandidatinnen 71 ohne ihre Zustimmung auf die Liste gesetzt worden waren, aber auch von Medienberichten über ähnliches Vorgehen in den Kantonen Zürich und Baselland ging die Staatskanzlei des Kantons Thurgau gestützt auf § 11 ff. StWV hin und überprüfte den Wahlvorschlag «Danowski», indem sie mit den Kandidaten und Unterzeichnern in Verbindung trat (vgl. Schreiben vom 21. beziehungsweise 22. Januar 2004). Dabei ergab sich, dass kein Kandidat seine Kandidatur aufrecht erhalten wollte. In Anwendung von § 16 StWV beziehungsweise analoger Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) setzte die Staatskanzlei dem Einreicher des Wahlvorschlages (vgl. § 13 Abs. 2 StWV) beziehungsweise der Vertretung (vgl. § 37 Abs. 7 StWG) – mithin dem Beschwerdeführer – eine kurze Frist, zur Einreichung eines ergänzten Wahlvorschlages. Dieses Vorgehen ist angesichts der aufgrund der Medienberichte basierenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit zur Kandidatur an der Wahl in den Grossen Rat nicht zu beanstanden. Offenbar waren sich die Unterzeichner nicht bewusst, um was es eigentlich ging. Sie mussten sich ganz offensichtlich in einem Irrtum befunden haben. Wie es allerdings zu diesem Irrtum gekommen ist, ist nicht erhellt. Ein Grund mag die Einleitung auf dem Formular für Wahlvorschläge «Danowski = Bürgerinitiative fordert … « gewesen sein, die wohl auf eine Unterschriftensammlung für eine Initiative, nicht aber für eine Kandidatur zur Wahl in den Grossen Rat schliessen liess. Das Vorgehen der Staatskanzlei zur Eruierung des Unterzeichner-Willens mittels den Schreiben vom 21. und 22. Januar 2004 ist entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers auch nicht mit unzulässigem Druck auf die Unterzeichner erfolgt. Die Schreiben sind angesichts des berechtigten Misstrauens vielmehr korrekt abgefasst. Inwiefern damit der Datenschutz verletzt worden sein soll, ist nicht im Entferntesten ersichtlich. Das Vorgehen entspricht der in §§ 11 ff. StWV geregelten Bereinigung der Wahlvorschläge.

b) Der Beschwerdeführer trägt nun aber absolut nicht vor, dass diese Irrtümer nicht vorgelegen hätten, beruft er sich doch ausschliesslich darauf, die Kandidaten könnten die Unterschrift auf einem Wahlvorschlag gemäss ausdrücklicher Vorschrift in § 37 Abs. 6 StWG nicht zurückziehen. Das haben zwar die 26 Kandidaten getan, doch ganz offensichtlich deshalb, weil sie sich beinahe vollzählig in einem Irrtum befunden haben. Das Rückzugsverbot betrifft klarerweise jene Kandidaten, die den freien Willen zur Kandidatur irrtumsfrei geäussert haben. Bei jenen aber, die sich in einem Irrtum befunden haben, also gar nicht kandidieren wollten, muss ein Rückzug der Unterschrift akzeptiert werden.

Es kommt hinzu, dass auch alle – bis auf 4 – unterzeichnenden Stimmbürger ihre Unterschriften zurückgezogen haben, weil sie sich ebenfalls im Irrtum befunden haben (mussten). Demjenigen aber, der einem Irrtum unterlegen ist, muss der Rückzug der Unterschrift zugebilligt werden. Damit fehlt den Wahlvorschlägen «Danowski» auch die nötige Anzahl von 25 Unterschriften (vgl. § 37 Abs. 6 StWG). Der Beschwerdeführer bringt auch diesbezüglich nicht vor, dass diese Irrtümer nicht vorgelegen hätten.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer muss sich die Frage gefallen lassen, ob er mit lauteren Mitteln die Kandidaten beziehungsweise Unterzeichner zur Unterschrift gewinnen konnte. Alles spricht dafür, dass es zumindest in den meisten Fällen nicht lauter zu und her gegangen sein kann. Seine Berufung auf die gesetzlich ausgeschlossene Rücknahme der Unterschriften ist deshalb rechtsmissbräuchlich.

Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge durch die Kandidaten und die erforderlichen Stimmberechtigten hat den Zweck, die Rechtssicherheit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zu gewährleisten. Die Kandidaten geben im Zeitpunkt der Unterschrift ihren Willen kund, an der Wahl teilzunehmen und indirekt auch den Willen, das Mandat für 4 Jahre auszuüben, wenn er/sie gewählt werden würde (vorbehältlich des vorzeitigen Ausscheidensgemäss § 48 StWG). Mit dem Rückzugsverbot der Unterschriften soll die Änderung der Wahlvorschläge nach der Einreichung der Listen unterbunden werden. Es liegt aber im Interesse der Wahlberechtigten, dass nicht eine Liste in die Wahlunterlagen kommt, deren Kandidaten sich gar nie zur Wahl stellen wollten.

c) Ist demnach weder das Vorgehen der Staatskanzlei zur Eruierung des Kandidatenwillens noch die Subsumtion unter § 16 StWV i.V. mit Art. 29 Abs. 3 BPR zu beanstanden, erweist sich die Ungültigerklärung des Wahlvorschlages «Danowski» als rechtens.

Entscheid vom 25. Februar 2004