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Entscheid

TVR 2004 Nr. 14

TVR 2004 Nr. 14

31. Dezember 2004Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen und folglich zu Recht einen Kostenvorschuss verlangt hat.

Die Steuerrekurskommission geht davon aus, V habe den rechtsgenüglichen Nachweis, dass er bedürftig sei, nicht erbracht. Wenn er arbeitslos sei, so sei davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder, zumindest aber Fürsorgeleistungen beziehe. Unglaubwürdig sei, dass er über keinerlei Einkünfte verfügen solle. Er habe es versäumt, Bankauszüge, Bestätigungen der Arbeitslosenversicherung oder von Fürsorgebehörden einzureichen.

Gemäss § 81 Abs. 1 VRG kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Spezialfall staatlicher Sozialhilfe.

Erwägungen

a) Aus dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VRG ergibt sich, dass unentgeltliche Prozessführung nicht von Amtes wegen gewährt wird. Allerdings ist das Erheben eines Kostenvorschusses nicht mehr sachgerecht, wenn besondere Umstände offensichtlich von vorneherein einen Verzicht auf amtliche Kosten nahe legen (Leitsätze TG 8488, VRG § 79 LS 2). Solche Umstände sind in Steuersachen wohl in aller Regel nicht offensichtlich. Doch darum geht es vorliegend nicht, weil ja ein Gesuch vorliegt.

b) Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist von Amtes wegen zu prüfen. Es gilt die Offizialmaxime. Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenscheine oder auf andere geeignete Weise. Allenfalls können auch Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden (vgl. § 12 Abs. 2 VRG). Liegt jedoch ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse, braucht die Behörde auf Begehren von Beteiligten nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (§ 12 Abs. 3 VRG). Daraus wird klar, dass diejenige Person, die das Verfahren vor der Steuerrekurskommission leitet, also der Präsident/die Präsidentin, verpflichtet ist, die behaupteten Verhältnisse des Gesuchstellers abzuklären und ihn zur Mitwirkung anzuhalten. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben beziehungsweise eine Nachfrist anzusetzen, innert welcher er die für die Beurteilung seines Antrages erforderlichen Belege einzureichen hat. Eine mangelnde Mitwirkung kann, wenn er die verlangten Auskünfte oder Ausweise nicht beibringt respektive diese zu wenig aufschlussreich sind, dazu führen, dass die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird. Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit auf Verlangen glaubhaft macht, (vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 80 Rz. 6a). Was im Zivilprozess (zwar aufgrund spezieller Regelung) gilt, gilt umso mehr im Verwaltungsprozess.

Die Frage der Bedürftigkeit bemisst sich nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, zuzüglich Steuern (vgl. TVR 2001 Nr. 8).

c) Der Beschwerdeführer hat seine behauptete Mittellosigkeit (erst) durch Bestätigungen des Sozialamtes und der Arbeitslosenkasse vom 17. September 2004 zu belegen versucht. Das hätte er wohl schon früher können, doch kann aufgrund der Erwägung 2 b) das Gesuch nicht wegen fehlender Belege einfach abgewiesen werden. Wenn er offenbar wahrheitsgetreu bei der Rubrik «Arbeitslosenentschädigung» einen «–» einsetzte, so hätte eben verlangt werden müssen, dies zu bestätigen. (...)

Entscheid vom 3. November 2004