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Entscheid

TVR 2004 Nr. 17

TVR 2004 Nr. 17

31. Dezember 2004Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. b) (...) Das DJS wollte mit der zitierten Feststellung (nämlich dass die Beiständin nicht hätte von ihren Aufgaben entbunden werden dürfen) der Vormundschaftsbehörde «deutlich machen», dass sie dem «Entledigungsantrag» der Beiständin nicht hätte entsprechen dürfen. Die Vormundschaftsbehörde empfindet diese Feststellung als Vorwurf / Rüge / Zensur. Auch das Gericht beurteilt diese klar retrospektive Feststellung (auf den Zeitpunkt des 7. Oktober 2002 hin) als Rüge an die Adresse der Vormundschaftsbehörde, denn in der Sache nützt eine so interpretierte Feststellung – wie noch zu zeigen sein wird – wenig. So gesehen handelt es sich grösstenteils um eine Disziplinierung einer Behörde, über die das DJS trotz unbestrittener Aufsichtsfunktion keine personalrechtlichen Befugnisse hat. Darüber hat jedoch das Verwaltungsgericht und nicht der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. §§ 54 und 55 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). Somit trifft die angefochtene Feststellung die Behörde wie einen Privaten, weshalb ihr die Rechtsmittelberechtigung nicht abgesprochen werden kann.

c) Zur Beschwerdeführung bedarf es auch des aktuellen Interesses. Fällt dieses im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Streitsache grundsätzlich gegenstandslos (vgl. TVR 1997 Nr. 6 S. 56). Das gilt auch für die Vormundschaftsbeschwerde, um die es hier gemäss nachstehender Erwägung 2a) klarerweise geht. Nachdem die Mutter per 8. August 2003 ihren Wohnsitz in den Kanton Wallis verlegte, ist die dortige Vormundschaftsbehörde für die Beistandschaft zuständig (vgl. Art. 315 ZGB). Für die Bestellung des Beistandes gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei der Bevormundung (vgl. Art. 397 Abs. 1 ZGB) mithin auch Art. 377 ZGB, der sich mit dem Wechsel des Wohnsitzes befasst. Ein Wechsel der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde findet danach nicht von Gesetzes wegen, sondern nur mit Zustimmung der (neu zuständigen) Vormundschaftsbehörde statt. Diese ist gemäss den Akten zumindest bis zum Entscheid des DJS über die Beschwerde – 22. September 2003 – nicht erfüllt worden. (...)

2. a) Ausgelöst hat das Verfahren der Vater mit seiner «Aufsichtsbeschwerde» vom 10. April 2003, in der er nach Vorankündigung vom 27. März 2003 das Nichttätigwerden der Vormundschaftsbehörde insbesondere im Zusammenhang mit dem gewünschten Ferienbesuchsrecht rügte. Dabei bezog er sich sowohl auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 7. Oktober 2002, als auch auf die neueste Verfügung des Gerichtspräsidenten Laufenburg vom 7. März 2003. Damit machte er bei der Aufsichtsinstanz im eigentlichen Sinne (momentane) Rechtsverzögerung geltend, blieb doch die Vormundschaftsbehörde/Beiständin untätig (sie vertröstete ihn auf den 14. April 2003). Gemäss dem Wortlaut von Art. 420 Abs. 2 ZGB ist zwar Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde binnen 10 Tagen nur gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde zulässig, doch ist auch das Unterlassen beschwerdefähig (Basler Kommentar ZGB I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 420 N. 11, S. 2135). Damit handelt es sich bei der «Aufsichtsbeschwerde» des Vaters entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um eine solche nach § 71 VRG, sondern um eine Beschwerde nach Art. 420 ZGB (i.V. mit Art. 397 ZGB). Das sieht wohl im Nachhinein auch das DJS so, doch fehlt im angefochtenen Entscheid eine eindeutige Qualifizierung des Rechtsmittels mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage, wie es § 18 Abs. 1 Ziff. 2 VRG verlangt.

Erwägungen

b) Das DJS bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Abhandlung von Geiser, Die Aufsicht im Vormundschaftswesen, ZVW 1993, S. 201 ff. und hält in Anlehnung daran fest, «in erster Linie gehe es bei der Aufsicht darum, das Funktionieren der unterstellten Behörde schlechthin sicherzustellen und in zweiter Linie darum, die Richtigkeit des Entscheides der unterstellten Behörde auch ausserhalb eines förmlichen Rekurses zu prüfen und gegebenenfalls korrigierend einzuschreiten. Diesbezüglich könne die Aufsichtsbehörde den ihr unterstellten Behörden auch Weisungen erteilen. In einem Beschwerdeverfahren könne die Aufsichtsbehörde den Entscheid der unteren Behörde aufheben und ihn durch einen eigenen ersetzen oder aber die Sache mit bestimmten Anweisungen an die andere Instanz zurückweisen.»

Aus dieser Vernehmlassung und dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass das DJS den Charakter der Eingabe des Vaters nicht als Beschwerde nach Art. 420 ZGB erkannte, mit der – wie gesagt – auch das Untätigbleiben einer Behörde gerügt werden kann. Es vermischte die allgemeine Aufsicht mit dem Rechtsschutz des Einzelnen.

Die Schutzbedürftigkeit der von vormundschaftlichen Massnahmen betroffenen Personen – was auch bei Untätigbleiben zutrifft – erfordert es, dass die Aufsichtsbehörde die Entscheide in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und mit Bezug auf die Angemessenheit prüft. Mit Blick auf die Tragweite der staatlichen Eingriffe, um die es beim Vormundschaftsrecht in der Regel geht, steht die materielle Richtigkeit im Vordergrund. Es handelt sich insofern um ein vollkommenes Rechtsmittel (Geiser, a.a.O., S. 214). Daraus ergibt sich, dass das DJS nicht die (retrospektive) Feststellung der Unrichtigkeit der vorübergehenden Entbindung der Beiständin von ihren Aufgaben hätte treffen sollen, sondern die Vormundschaftsbehörde aus aktuellem Anlass (Wunsch des Vaters zur Ferienbesuchsregelung für Sandro) umgehend hätte anhalten sollen, dass die (bisherige oder eine neue) Beiständin zeitgerecht über das Ferienbesuchsrecht entscheide, entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 1. Juli 2002 beziehungsweise vom 7. März 2003. Über derartige Beschwerden ist – wie gesagt – umgehend zu entscheiden.

Dem Vater hätte allerdings offen gestanden, das beschwerdeweise vor Verwaltungsgericht zu rügen. Die Beschwerde der Vormundschaftsbehörde ist hingegen nicht gerechtfertigt, kam sie doch ihrer Aufgabe nicht nach, mögen auch die Widrigkeiten noch so gross gewesen sein. Zwar ist richtig, dass das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen noch nicht vorlag, doch hätte gleichwohl ein Entscheid über das Ferienbesuchsrecht getroffen werden müssen, wie auch immer er ausgefallen wäre.

Entscheid vom 21. Januar 2004