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Entscheid

TVR 2004 Nr. 21

TVR 2004 Nr. 21

31. Dezember 2004Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. b) Richtig ist, dass kapitalisierte Unterhaltsleistungen steuerlich nicht abgezogen werden können. Dies ist auch dann der Fall, wenn die monatlichen Raten, die der Kapitalauszahlung zugrunde liegen, in der Konvention oder im Urteil genannt werden. Bei der Frage, ob es sinnvoll ist, den Unterhaltsbeitrag in kapitalisierter Form zu leisten, spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle: Eine Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen – wie hier – ist beispielsweise bei der Übernahme einer ehelichen Liegenschaft sinnvoll. Auch kann ausschlaggebend sein die Unzuverlässigkeit des Leistungspflichtigen oder die definitive Auseinandersetzung der Parteien. Bei der Berechnung einer Kapitalauszahlung werden im Allgemeinen die Fragen von Zins und Steuern beleuchtet und in die Berechnung miteinbezogen. Unterhaltszahlungen, die von einem Ehegatten gegenüber dem anderen erbracht werden, sind grundsätzlich bei den Steuern des Verpflichteten einerseits abzugsfähig, beim Empfänger aber steuerbar. Somit bleibt sich die Bilanz für den Fiskus (in etwa) gleich. Es wäre aber wenig praktikabel und schwer nachvollziehbar, bei einer Kapitalauszahlung beim einen die fiktiven monatlichen Leistungen abzuziehen und beim andern wieder aufzurechnen. Zudem müsste konsequenterweise der oder die Empfängerin der Kapitalauszahlung den gesamten Betrag, den er/sie erhalten hat als Vermögen versteuern und zusätzlich die einzelnen Raten nochmals zum Einkommen hinzuschlagen. Dies würde einen Vorteil des Fiskus bedeuten, der nicht gerechtfertigt wäre. Die Auffassung von Steuerverwaltung und Steuerrekurskommission, dass Kapitalauszahlungen nicht, auch wenn sie auf Raten umgerechnet sind, vom Einkommen des Leistenden abgezogen werden können, ist damit richtig. Auch in der Literatur zum Scheidungsrecht wird die Auffassung vertreten, dass Kapitalleistungen für den Kapitalgeber nicht abzugsfähig sind. So wird im Basler Kommentar (N. 7 zu Art. 126 ZGB) ausgeführt, in steuerrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass im Bereich der direkten Bundessteuer und gemäss dem Steuerrecht der meisten Kantone eine Kapitalabfindung beim Verpflichteten nicht abzugsfähig sei. Dafür dürfe sie beim Berechtigten – anders als die Rente – aber auch nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden. Dies müsse zu einer entsprechenden Reduktion der Kapitalabfindung im Umfang der in die Grundberechnung einbezogenen Steuern führen.

Entscheid vom 25. August 2004