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Entscheid

TVR 2004 Nr. 27

TVR 2004 Nr. 27

31. Dezember 2004Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Das DBU geht davon aus, vorliegend bestehe kein Anspruch auf eine Teilrevision des Zonenplanes. Mangels Anspruchs sei demnach der Gemeinderat auch nicht verpflichtet gewesen, einen entsprechenden anfechtbaren Entscheid im Sinne von § 4 VRG zu erlassen, weshalb es auf den Rekurs nicht eintrat. Es bezog sich dabei insbesondere auf TVR 1987 Nr. 7.

Dieser Bezug auf TVR 1987 Nr. 7 ist jedoch schon im Ansatz falsch. Dort ging es um die Weigerung einer Gemeindebehörde, ein Verfahren zur Änderung eines Zonenplanes einzuleiten. Hier aber geht es um einen «Übungsabbruch» – wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt – also um die Weigerung des Gemeinderates, das eingeleitete Verfahren zur Änderung des Zonenplanes weiterzubehandeln beziehungsweise zu Ende zu führen. Die öffentliche Auflage des Umzonungsbegehrens erfolgte ja ausdrücklich mit dem Wissen und Wollen des Gemeinderates, beruhte also gewissermassen auf einem (hier wohl informellen) Entscheid des Gemeinderates, das Zonenplanänderungsverfahren durchzuführen. Ein Entscheid kann gemäss § 23 Abs. 1 VRG geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse geändert haben. Weder das eine noch das andere macht der Gemeinderat geltend.

aa) Seine Berufung auf das Nichtvorliegen «erheblich veränderter Verhältnisse» im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG steht in dem hier zur Diskussion stehenden Zeitpunkt – die öffentliche Auflage hat stattgefunden – nicht mehr in Frage. Diese Frage stellt sich vor der öffentlichen Auflage.

Erwägungen

bb) Mit der Vielzahl von Einsprachen musste gerechnet werden, ebenso mit den vom Gemeinderat aufgelisteten Themenkomplexen. Diese öffentlichen Interessen waren bekannt und können nicht als öffentliche Interessen für die Nichtweiterbehandlung dienen.

cc) Die Einsprachen können ebenso nicht herangezogen werden für die Frage des Vorliegens veränderter Verhältnisse im Zeitpunkt der Nichtweiterbehandlung gegenüber dem Zeitpunkt über den Entscheid, das Umzonungsbegehren überhaupt an die Hand zu nehmen beziehungsweise öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat hat sich auf das Umzonungsbegehren eingelassen und hat demnach das Verfahren mit all seinen Konsequenzen zu Ende zu führen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

b) Ob die in TVR 1987 Nr. 7 aufgeführte Rechtsprechung des Regierungsrates haltbar ist, muss deshalb nicht entschieden werden. An dieser Stelle soll nur erwähnt werden, dass in der jüngeren Zeit vertreten wird, der Grundeigentümer habe unter Umständen Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 RPG gegeben sind oder nicht (vgl. Pra 1996 Nr. 7 S. 18 ff.; BGE 123 I 182 E. 3a; BGE 114 Ia 377; Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, Art. 22, S. 193; Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1990, § 8 N. 49; Amisegger e.a., Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 N. 53).

Entscheid vom 26. Mai 2004