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Entscheid

TVR 2004 Nr. 29

TVR 2004 Nr. 29

31. Dezember 2004Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) bis c) (...)

d) Der Meinung des Beschwerdeführers, dass die beabsichtigte Gartengestaltung auch nach neuem Recht nicht bewilligungsfähig wäre, kann nicht gefolgt werden.

aa) Die Bruchsteinmauer ist 0.96 m hoch und mindestens 2 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt (entsprechend der seinerzeitigen Bedingung in der Baubewilligung). Gemäss Baubeschrieb wird die Bruchsteinmauer begrünt. Damit ist die Bedingung der Unauffälligkeit auch gemäss Art. 51 Abs. 2 des revidierten BauR erfüllt.

Erwägungen

bb) Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen nicht steiler als 1:1 ausgeführt werden. Bei Abgrabungen oder Aufschüttungen ist ein Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten. Auch diese Vorschriften sind vorliegendenfalls offensichtlich eingehalten, die Gartengestaltung somit nachträglich bewilligungsfähig.

Falsch ist die Meinung des Beschwerdeführers, es dürften keine mehr oder weniger senkrechten Stützmauern erstellt werden, da Aufschüttungen und Abgrabungen nicht steiler als 1:1 ausgeführt werden dürften (Art. 51 Abs. 4 BauR). Eine Mauer ist klarerweise keine Abgrabung oder Aufschüttung und gehorcht eben anderen statischen Gesetzen. Die Festlegung der Steilheit einer Aufschüttung oder Abgrabung entspricht einem Sicherheitserfordernis, damit die Böschung nicht abbricht. Bei Mauern verhält es sich anders. Mauern sind auch nicht grundsätzlich verboten (vgl. Art. 51 Abs. 2 BauR). Angesichts des 2mAbstandes vom Nachbargrundstück ist gegen diese Bruchsteinmauer nichts einzuwenden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

e) An die Adresse der Gemeinde sei noch erwähnt, dass die im Sachverhalt zitierte Auflage in der Baubewilligung betreffend des Mitspracherechts des Nachbarn im Gesetz keine Grundlage findet und demnach nicht hätte angebracht werden dürfen. Die Baubewilligung muss klar definieren, was gebaut beziehungsweise gestaltet werden kann. Ein öffentlichrechtliches nachbarliches «Vetorecht» bei der Ausführung gibt es nicht.

Entscheid vom 28. Februar 2004