Lexipedia

Entscheid

TVR 2004 Nr. 36

TVR 2004 Nr. 36

31. Dezember 2004Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. b) Mit Beschwerde anfechtbar sind Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde (vgl. § 35 i.V. mit § 62 VRG). Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall (vgl. § 4 VRG). Was die Gemeinde beantragt, ist nicht die Änderung oder Aufhebung der Anordnung (die sie begrüsst), sondern sie bemängelt vielmehr die Nichtanordnung einer Anordnung (eine Anordnung, die sie vermisst). Gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen von der zuständigen Behörde zu verfügen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Auch daraus ergibt sich, dass nur Anordnungen anfechtbar sind. Nach der Praxis des Bundesrates muss die zuständige Behörde aber auf ein Gesuch um Erlass einer Verkehrsanordnung – was hier geltend gemacht wird – eintreten und die Sache materiell behandeln, sofern der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran hat (VPB 59.9 mit Hinweis auf VPB 55.31). Zuständige Behörde ist das DBU und nicht das Verwaltungsgericht. Es kommt hinzu, dass für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) ein Gutachten erforderlich ist (Art. 32 Abs. 3 SVG) und dass hierfür genau umschriebene Voraussetzungen gelten (Art. 108 SSV). Die Einholung/Erstellung eines entsprechenden Gutachtens obliegt der zuständigen Behörde (dem DBU). Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Mangels Anfechtungsobjekt kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Entscheid vom 24. November 2004