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Entscheid

TVR 2005 Nr. 2

TVR 2005 Nr. 2

31. Dezember 2005Deutsch12 min

Source tg.ch

Dispositiv

3. a) Ein Ausländer kann unter anderem dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung kann befristet (mindestens aber für zwei Jahre) oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV namentlich wichtig: Die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden. Die Ausweisungsandrohung ist als schriftlich begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAV).

b) Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen. Sieht er davon ab, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 435 f mit Hinweisen). Die Resozialisierung ist grundsätzlich auch in der Türkei möglich, was im Übrigen von niemandem in Frage gestellt wird. Bei schweren Straftaten, unter anderem insbesondere bei Gewaltdelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung (BGE 122 II 436, E. 2c), selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern der zweiten Generation (allerdings gehört der Beschwerdeführer nicht dazu). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist unbestrittenermassen erfüllt.

aa) Bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ist auf die Ausführungen im Strafurteil abzustellen. Insbesondere bezüglich des vollendeten Tötungsversuchs steht auch für das Verwaltungsgericht ein ganz erhebliches öffentliches Sicherheitsinteresse an seiner Ausweisung nicht ausser Frage. Bei einem derart schweren Verbrechen, das von Mord nicht weit entfernt ist, ist es entbehrlich, sich gross über das Verschulden auszulassen.

bb) Relevant ist ebenso die Rückfallgefahr, das heisst die Wahrscheinlichkeit, dass G erneut in schwerer Weise gegen die Rechtsordnung verstossen könnte. Der Rechtsvertreter versucht, mit einer detaillierten Auflistung der positiven Berichte über den Verlauf des Strafvollzugs die Rückfallgefahr als verschwindend klein darzustellen. Dies überzeugt nicht, gibt doch zum einen die Motivation zum Tötungsversuch zu denken, indem der Beschwerdeführer sich als Oberhaupt des ganzen Familienclans moralisch verpflichtet fühlte, dem vermeintlichen Zerstörer der Ehe seines Bruders «Schmerzen» zuzufügen (gemäss Polizeibericht soll er aber nach der Tat zu seinem Bruder gesagt haben, dass er diesen «Dreck» oder «Hurensohn» erschossen habe). Der Rechtsvertreter legt dabei besonderes Gewicht auf die Aussagen des für die Strafuntersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachtens, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit des Tötungsversuches eine durch familiäre Probleme begründete Überforderungssituation bescheinigt. Die familiären Probleme sind allerdings seit 1999 keineswegs kleiner geworden, im Gegenteil: Die Töchter des Beschwerdeführers sind immer noch krank, seine Ehefrau leidet anscheinend immer noch unter psychischen Folgen des Arbeitsunfalles und die Schulden sind infolge der Tat mehr als beträchtlich gestiegen. Die Gefahr, dass der soziokulturell in türkischen Verhältnissen verhaftete Beschwerdeführer in dieser permanenten Stresssituation wieder «ausrastet» und kriminelle Handlungen begeht, ist nicht derart klein, wie dies in der Beschwerdeschrift dargestellt wird. Was da eine Zeugenbefragung beitragen könnte, ist nicht ersichtlich. So erwähnt auch die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 19. April 2002, in welcher die Schiesserei in der Bar völlig ausgeblendet wird, dass seine leichte Kränkbarkeit und die Affinität zu Schusswaffen das Risiko erhöhten, unter Alkoholeinfluss erneut gravierenden Schaden anzurichten. Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer anscheinend nicht bereit ist, seine Tat aufzuarbeiten. Dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2003, also noch während des Strafvollzuges, eine grobe Verkehrsregelverletzung leistete, zeigt klar, dass er sich nicht an die schweizerische Rechtsordnung halten will. Die Rückfall- oder Wiederholungsgefahr mit Blick auf die besondere familiäre beziehungsweise persönliche Situation ist trotz positiver Legalprognose ganz erheblich. Darauf ist das DJS in durchaus genügender Weise eingegangen. Auch blendet der Beschwerdeführer – der im Zentralregister den Eintrag des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufweist – sein Alkoholproblem vollständig aus. Zwar geschah die Tat von 1999 nicht unter erheblichem Alkoholeinfluss, doch zieht sich dies wie ein roter Faden durch die Akten. Dafür, dass er sich diesbezüglich in der Hand hätte, liegen keine Aussagen mit der nötigen Sicherung vor. Darauf hingewiesen wurde schon im Bericht Justizvollzug Kanton Zürich vom 21. Oktober 2002 bei der längerfristigen Vollzugsplanung, dass ein Alkoholverbot eine erforderliche Massnahme wäre. Das wird in der (weiteren) Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 6. Dezember 2002 bestätigt. Auch bezüglich Schuldentilgung, liegen keine Aussagen vor, die den Willen dazu ernsthaft unterstreichen würden.

cc) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Aussage der Vorinstanz, er «scheine bezüglich der Schuld unbelehrbar zu sein», sei klar und eindeutig unzutreffend. Diese Aussage stützt sich jedoch auf das eingehende psychiatrische Gutachten von der Psychiatrischen Klinik (...)

dd) Der Beschwerdeführer ist seit 17 Jahren in der Schweiz, davon aber gut 4 Jahre im Strafvollzug. Diese Dauer und die Arbeitszeugnisse sprechen zwar für eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse, doch belegt der Beschwerdeführer selbst, dass er sich praktisch ausschliesslich im Kreise seiner Familie und der Verwandten und damit türkischen Kreisen bewegt, was allerdings nicht gegen ihn spricht, aber die gute Integration nicht belegt.

4. Ob sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als angemessen erweist, ist gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV namentlich danach zu beurteilen, ob ihm und seiner Familie durch die Ausweisung Nachteile drohen. Familiäre Beziehungen können dazu führen, dass von einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine solche Rücksichtnahme dann abgelehnt werden, wenn wegen Art und Schwere des begangenen Delikts das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher gewichtet wird, als das Interesse des Betroffenen und seiner Familie am weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst dann, wenn die familiäre Beziehung deshalb unter Umständen kaum mehr beziehungsweise nur unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Unter diesen Umständen steht der Ausweisung und dem in Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts entgegen, da sie sich auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht stützt, die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Generalprävention) bezweckt (vgl. BGE 2A.149/2003). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Ausweisung der ganzen Familie, sondern allein des Beschwerdeführers. Da die Ehefrau und beide Töchter über die Niederlassungsbewilligung verfügen, haben sie bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers das Bleiberecht. Allerdings wäre es ihnen unbenommen, dem Vater in die gemeinsame Heimat zu folgen.

a) Dass sich alle für den Beschwerdeführer wichtigen Bezugspersonen hier aufhalten und keine regelmässigen Kontakte zu den Verwandten in der Türkei vorhanden sind, ist durchaus glaubwürdig und bedarf der Zeugenbefragung nicht. (...)

b) Der Beschwerdeführer geht davon aus, eine Ausreise der Ehefrau und der beiden Töchter sei unzumutbar, weshalb seine Ausweisung nicht zu rechtfertigen sei. Auch bräuchten seine Frau und seine Kinder seine volle Unterstützung und er nennt hierzu Zeugen. Deren Befragung ist jedoch entbehrlich, weil daran nicht gezweifelt wird. Allerdings kann er ihnen diese Unterstützung durchaus in der Heimat gewähren, denn deren Ausreise ist entgegen der Ansicht des DJS und des Beschwerdeführers durchaus zumutbar. Seine Heimatstadt zählt über 100’000 Einwohner und verfügt über ein sehr gutes Spital, das ohne weiteres in der Lage sein dürfte, der älteren Tochter die nötige Unterstützung zu Nr. 2 40 gewährleisten, auch wenn dies Dr. S in seinem Bericht (auf Suggestivfrage hin) anders sieht. In nur ca. 250 km Entfernung liegt Ankara, wo Spitäler für höchste Ansprüche bestehen. Die strenge Diät für die jüngere Tochter ist auch in der Türkei durchführbar und eine psychotherapeutische Unterstützung der Ehefrau ist ohne weiteres gewährleistet. Die Türkei ist ein moderner Staat mit (zumindest in städtischen Verhältnissen) entsprechend gutem Gesundheitssystem, da macht seine Heimatstadt keine Ausnahme. Die ältere Tochter kann ihren weiteren Weg nach Schulentlassung durchaus in der Türkei aufnehmen.

c) Dass die Betreuung der Ehefrau und der Kinder, sollten sie hier bleiben, durch die Verwandten diese auf längere Sicht überfordern würde, ist eine reine Behauptung, die auch durch Zeugenbefragung nicht mehr an Gewissheit gewinnt. Zum Wohle der Familie, das vom Beschwerdeführer so sehr in den Vordergrund gestellt wird, ist eben eine Ausreise der ganzen Familie die richtige Lösung. Finanziell dürfte das keine Probleme bieten (Unfallversicherungs- und IV-Rente).

d) Von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK kann deshalb nicht gesprochen werden. Auch der UNO-Pakt II verleiht dem Beschwerdeführer kein Recht auf weitere Anwesenheit in der Schweiz. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Ausweisungsgrund klar erfüllt ist und das öffentliche Interesse bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen mehr als deutlich überwiegt. Eine mildere Massnahme im Sinne einer zeitlich beschränkten Ausweisung oder gar einer blossen Verwarnung mit Auflagen kommt angesichts der in Frage stehenden schwerwiegenden Tat nicht in Frage.

Entscheid vom 26. Januar 2005