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Entscheid

TVR 2005 Nr. 27

TVR 2005 Nr. 27

31. Dezember 2005Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. (...)

b) Laut § 62 i.V. mit § 44 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Behörde, Person oder Organisation. Im Zusammenhang mit einer Behördenbeschwerde ist vom Grundsatz auszugehen, wonach innerhalb der gleichen Verwaltungshierarchie die Unterinstanz im Allgemeinen nicht gegen die Oberinstanz prozessieren kann (BGE 99 Ib 214). Dieser Grundsatz findet bei Gemeindebehörden jedoch nur beschränkt Anwendung, und zwar aufgrund der autonomen Befugnisse und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden. Praxisgemäss steht einer Gemeinde dort eine Beschwerdeberechtigung zu, wo sie durch einen gesetzlich geschützten Autonomiebereich einen relativ erheblichen Ermessensspielraum besitzt, ihr also eine qualifizierte Eigenständigkeit zukommt (TVR 2002, Nr. 5). Laut § 13 PBG ist der Erlass des Zonenplans Sache der Gemeinde. Dementsprechend besitzt sie in diesem Bereich einen relativ erheblichen Ermessensspielraum beziehungsweise Autonomiebereich. Dies hat zur Folge, dass sie in diesem Bereich zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht legitimiert ist.

Erwägungen

c) Laut § 8 VRG können am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, die durch den Entscheid in ihrer Rechtsstellung berührt werden. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann diesen von Amtes wegen Gelegenheit geboten werden, sich am Verfahren zu beteiligen.

Nachdem die PG M am 7. Mai 2003 die Parzellen der Verfahrensbeteiligten 1 bis 11 eingezont hat, sind sie durch den Nichtgenehmigungsentscheid des DBU berührt. Zweifelsfrei ist es daher angezeigt, ihnen im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Zudem ist das DBU darauf hinzuweisen, dass künftig in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Grundeigentümer so direkt betroffen sind, ihnen vor Erlass des Nichtgenehmigungsentscheides Gelegenheit zur Verfahrensbeteiligung zu geben ist.

Entscheid vom 27. April 2005