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Entscheid

TVR 2005 Nr. 38

TVR 2005 Nr. 38

31. Dezember 2005Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. b) In BGE 130 V 35, E. 3.3 f entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Versicherte, die zwar (medizinischtheoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind, jedoch keine Verdiensteinbusse erleiden, keinen Taggeldanspruch haben. Dies entspreche der ratio legis und dem Willen des historischen Gesetzgebers. Mit anderen Worten setzt ein Taggeldanspruch neben einer durch das versicherte Ereignis (Unfall, Krankheit) verursachten Einschränkung auch eine tatsächliche Verdiensteinbusse voraus. Gleiches gilt für die UV-Rente; diese ersetzt nämlich im Gegensatz zur IV-Rente einzig den Erwerbsausfall. Die Unfallversicherung ist ihrem Sinn und Zweck nach insbesondere keine Altersversicherung (vgl. Rumo-Jungo, Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 143 und 151).

Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und war seit Anfang 1998 bis zu seiner Pensionierung (ab 1. Januar 2000 AHV-Bezüger) arbeitslos. In seiner Beschwerdeschrift weist er darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, im Haus, Garten oder im Atelier seiner Frau irgend eine Tätigkeit auszuüben. Von einer Erwerbstätigkeit ist keine Rede. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt ist mit einer Erwerbstätigkeit in den erlernten Berufen (Gärtner und Psychiatriepfleger) ernsthaft nicht mehr zu rechnen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls nicht, so dass keine Einbusse eines Erwerbs- oder Ersatzeinkommens aufgrund eines Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung vorliegt. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Erwägungen

c) Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung der in Frage stehenden Stichelung der Hornhaut und stellte wiederholt fest, dieser Eingriff sei nicht zumutbar. Ihm sei auch ärztlicherseits mehrmals von diesem Eingriff abgeraten worden. Diese Behauptung wird allerdings in den Akten durch nichts gestützt. Sogar der Schwager des Beschwerdeführers, Augenarzt Dr. C, schlägt im SUVA-Zwischenbericht vom 23. Mai 2000 als weiteren Behandlungsvorschlag bei grösserem Rezidiv eine Stichelung der Hornhaut, eventuell Laserbehandlung vor. Gemäss Prof. G könnte durch eine Stichelung der Hornhaut oder eine Excimerbehandlung eine namhafte Verbesserung erreicht werden. Beide Behandlungen seien zumutbar. Der Beschwerdeführer führt unter anderem Prof. L an, der ihm sowohl von einer Excimerbehandlung als auch von einer Stichelung abgeraten habe. Aus dem Kurzbericht von Prof. L ist diese Ansicht jedoch nicht ersichtlich. Er bestätigt dort lediglich, dass die von der Augenärztin durchgeführte Behandlung gut und richtig sei, ohne auch nur mit einem Wort auf die Zumutbarkeit des fraglichen Eingriffs einzugehen. Festzuhalten bleibt somit, dass die Taggeldeinstellung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG rechtsmässig war, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Operation oder der prognostizierten Verbesserung des Zustandes zweifeln lassen. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

Entscheid vom 14. Dezember 2005