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Entscheid

TVR 2006 Nr. 33

TVR 2006 Nr. 33

31. Dezember 2006Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Laut Art. 12 Abs. 1 und 3 ZUG obliegt die Unterstützung der Schweizer Bürger dem Wohnkanton, wobei der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. Im Kanton Thurgau regelt das SHG das Unterstützungs- und Fürsorgewesen. Gemäss § 4 Satz 1 SHG ist die Wohnsitzgemeinde zuständig für die Unterstützung Bedürftiger. Die Gemeinde des Aufenthaltsortes ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf (§ 4 Satz 2 SHG). Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des ZUG (§ 4 Abs. 2 SHG).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Das Kind hat gemäss Art. 7 Abs. 3 ZUG in folgenden Fällen einen eigenen Unterstützungswohnsitz (lit. b ist vorliegend nicht relevant):

- am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht (lit.a)

- am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil wohnt (lit. c)

Erwägungen

- an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen (lit. d).

b) Unbestritten ist, dass die Familie W vorerst ihren zivilrechtlichen (und damit auch sozialhilferechtlichen) Wohnsitz in H hatte. Am 1. September 2004 begründete die Mutter mit dem Bezug ihrer 2-Zimmer-Wohnung einen eigenen Wohnsitz in T. Unbestritten ist weiter, dass Lea bis 4. oder 5. September 2004 bei ihrem Vater in H verblieb und dessen Wohnsitz teilte. Mit Verfügung vom 28. September 2004 wurde beiden Elternteilen die elterliche Obhut entzogen und Lea begründete damit (da kein Elternteil mehr über die elterliche «Gewalt» verfügte), und nicht erst mit der Unterbringung in der Pflegefamilie I Mitte Oktober 2004, einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 ZUG.

Das ZUG unterscheidet unter anderem auch in Art. 7 Abs. 3 zwischen dem Wohnsitz und dem blossen Aufenthaltsort. Dem Aufenthaltsort kommt aber nur subsidiäre Bedeutung zu, indem dieser den eigenen Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes nur dann bestimmt, wenn sich in Anwendung der lit. a-c von Art. 7 Abs. 3 ZUG kein anderer Unterstützungswohnsitz ermitteln lässt. Der Auffangtatbestand von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG ist aber vorliegend keinesfalls notwendig. Zweifelsfrei besteht ein «letzter Unterstützungswohnsitz» gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, nämlich bis mindestens 4./5. September 2004 am Wohnsitz des Vaters in H, ab diesem Datum eventuell bei der Mutter. Anwendbar für die Bestimmung der unterstützungspflichtigen Gemeinde ist somit primär Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. Deshalb stellt sich die Frage, wo sich am 28. September 2004 der letzte Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG befand. Es ist also zu prüfen, ob Lea in der Zeit vom 4./5. September 2004 bis zum 28. September 2004, als sie sich bei ihrer Mutter aufhielt, dort im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung auch gewohnt hat.

c) Das Schreiben der Vizegerichtspräsidentin an die Anwältinnen vom 1. September 2004 zeigt auf, dass sich alle Beteiligten (beide Eltern und die für das Massnahmeverfahren zuständige Vizegerichtspräsidentin) unsicher waren, ob die Mutter nach ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik mit der dauerhaften Betreuung ihrer Tochter nicht überfordert sein werde. Das bloss informelle Schreiben hat weder den von den Parteien beantragten Umzug von Lea zur Mutter sanktioniert, noch einen «Übergabetermin» festgelegt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Es wäre kaum die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens sowie eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern in Aussicht gestellt worden, wenn bereits damals klar gewesen wäre, dass Lea ab anfangs September 2004 dauerhaft zur Mutter ziehen dürfe. Die Vizegerichtspräsidentin hat denn auch keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sie es sein werde, die im Sinne des Kindswohls darüber entscheide, wo sich Lea bis zur Scheidung der Eltern und danach aufhalte. Diesen Entscheid hat sie mit superprovisorischer Anordnung vom 28. September 2004 mitgeteilt, indem sie beiden Eltern (offenbar auf deren übereinstimmenden Antrag hin) die elterliche Obhut entzog, eine Erziehungsbeistandschaft errichtete und eine geeignete Fremdplatzierung von Lea verfügte.

Der Aufenthalt von Lea bei ihrer Mutter war somit lediglich vorübergehender Natur und damit nicht geeignet, einen abgeleiteten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V. mit Art. 7 Abs. 2 ZUG in T zu begründen. Damit befand sich am 28. September 2004 der letzte Unterstützungswohnsitz von L im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG bei ihrem Vater in H, was zur Folge hat, dass diese Gemeinde für die aufgelaufenen und auch für die künftigen Unterstützungskosten aufzukommen hat.

Entscheid vom 22. Februar 2006