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Entscheid

TVR 2007 Nr. 13

TVR 2007 Nr. 13

31. Dezember 2007Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes auf­zukommen, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher Regelung zum Unterhalt (Basler Kommentar, ZGB-Breitschmidt, Art. 276, N. 22). Auch die Überwachung des persönlichen Verkehrs gehört zu den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB, was Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich festhält. Die Frage, wer die Kosten einer solchen Massnahme trägt, wozu auch die angeordnete Beistandschaft für das begleitete Besuchsrecht zu zählen ist, wird im ZGB nicht ausdrücklich gere­gelt. Art. 417 Abs. 2 ZGB hält hierzu lediglich fest, dass die Amtsdauer und die Entschädigung von der Vormundschaftsbehörde festzustellen sind.

Erwägungen

b) Die Pflicht zur Kostenbeteiligung am begleiteten Besuchsrecht wird von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht bestritten, auch wenn dies aus ihrer Beschwerdeschrift nicht eindeutig hervorgeht. Darin versucht sie aber noch einmal die Frage aufzuwerfen, wer dafür verantwortlich sei, dass Marco von zuhause verschwunden sei. Damit spielt sie indirekt auf die Erwägung des Entscheids des DFS an, worin ausgeführt wurde, die Be­schwerdeführerin sei alleine am Ausreissen von Marco schuld, weshalb sie sämtliche Kosten des begleiteten Besuchsrechts zu tragen habe. Als die Beschwerdeführerin jedoch die Rechnung über Fr. 1'515.90 erhalten hatte, verwies sie auf die sie betreffende rechtskräftige Verfügung vom 25. Novem­ber 2004.

Wie sich bereits aus den Berechnungen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeben hat, wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse grundsätzlich zumutbar, die entspre­chenden Kosten für ein begleitetes Besuchsrecht zu übernehmen. In der Verfügung vom 25. November 2004, mit der die Vormundschaftsbehörde das begleitete Besuchsrecht angeordnet hatte, wurde auch gleichzeitig entschie­den, in welchem Verhältnis sich die beiden Eltern an diesen Kosten zu beteili­gen haben. Beide Eltern, sowohl die Beschwerdeführerin als auch L, haben diesen Entscheid beim DJS angefochten, doch erwuchs die Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft, weil das DJS zufolge nicht geleistetem Kostenvorschuss auf deren Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerde von L hat das DJS zwar gutgeheissen und die Verfügung vom 25. November 2004 mit Bezug auf ihn aufgehoben. Im Dispositiv des DJS­Entscheids vom 7. September 2005 wird aber nicht ausgeführt, dass nun neu als Folge der Aufhebung der Kostenbeteiligung des Vaters die Beschwerde­führerin sämtliche Kosten zu tragen habe, jedoch wird dies im Rahmen der Erwägungen ausdrücklich erwähnt. Das DJS konnte aber den Entscheid der Vormundschaftsbehörde, wonach die Kosten hälftig zu teilen seien, nicht ohne weiteres zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aufheben, denn dies bedeutete ihr gegenüber eindeutig eine Schlechterstellung (reformatio in peius), zu der ihr vorgängig jedenfalls das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (TVR 1994 Nr. 22). Eine solche Gehörsgewährung hat nicht stattgefunden. Zwar wurde der Entscheid vom 7. September 2005 auch der Beschwerdeführerin zugestellt, doch hatte sie keine Veranlassung, den Entscheid anzufechten, denn das Dispositiv, und dies allein ist massgebend für den Umfang und die Tragweite eines Entscheids (also seine materiellen Auswirkungen), enthält diesbezüglich keine Aussage. Die Vormund­schaftsbehörde durfte daher der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Kosten des begleiteten Besuchsrechts auferlegen, jedenfalls nicht rückwirkend (und entgegen dem rechtskräftigen Entscheid).

Entscheid vom 14. März 2007