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Entscheid

TVR 2007 Nr. 17

TVR 2007 Nr. 17

31. Dezember 2007Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Nach Art. 45 Abs. 2 BBG verfügen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest (Art. 45 Abs. 3 BBG). Nach Art. 2 des Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung von Floristen vom 1. März 1996 sind zur Ausbildung von Lehrlingen nur gelernte Floristen mit vier Jahren Berufspraxis, Floristen mit Eidgenössischem Fachausweis oder Eidgenössisch diplomierte Floristen berechtigt. Die Eignung eines Lehrbetriebs ist durch die zuständige kantonale Behörde festzustellen (Art. 2 Abs. 5 des genannten Reglements). Nach § 10 Abs. 1 BerufsbildungsV prüft und überwacht das ABB die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und entscheidet über Erteilung und Widerruf von Ausbildungsbewilligungen.

In der Ausbildungsbewilligung vom 2. November 2001 für den Beschwerde­führer hat das ABB unter Ziff. 2 festgehalten, verantwortlicher Ausbildner sei der Beschwerdeführer. Für die Sicherstellung der fachlichen Ausbildung im Betrieb müsse mindestens eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein.

Erwägungen

b) Das ABB ist dem Beschwerdeführer sicher weit entgegen gekommen, als es ihm die Ausbildungsbewilligung ausgestellt hat, obwohl in dem Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für Floristen grundsätzlich eine gelernte Fachkraft mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung verlangt wird. Als Mindestbedingung hat daher das ABB formuliert, zur Sicher­stellung der fachlichen Ausbildung im Betrieb müsse eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, bei ihm sei zur Zeit eine gelernte Floristin angestellt. Seine sprachliche Haarspalterei und der Verweis auf Gross- beziehungsweise Kleinschreibung des Ausdrucks «gelernte Floristin» sind aber nur bemühend. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Lehrtochter zur unrichtigen Aussage gegenüber den Vertretern des ABB angestiftet hat. Ganz zu schweigen davon, dass er gegenüber den Behörden die Unwahrheit gesagt hatte. Bedenken erwecken die Aussagen der ehemali­gen angestellten Floristin, die an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Lehrlingsausbildner ganz erheblich zweifeln lassen.

c) Laut § 23 Abs. 1 VRG kann eine Verfügung geändert oder widerrufen wer­den, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ausbildungsbewilligung und damit für einen Widerruf sind vorliegend offensichtlich gegeben. Die verlangte Bedingung, wonach eine gelernte Floristin zur Sicherstellung der fachlichen Ausbildung angestellt sein müsse, ist nicht eingehalten. Unerheblich ist, ob dies früher der Fall war oder nicht. Zudem ist – wie bereits erwähnt – aufgrund der Falschaussagen, der Anstiftung zu unrichtigen Aussagen und den übrigen Akten ganz erheblich an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Lehrlingsausbildung zu zweifeln. Dies sind wichtige öffentliche Interessen. Zu Recht hat daher das ABB die Ausbildungsbewilligung wieder aufgehoben.

Entscheid vom 4. April 2007

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2007 abgewiesen (2C_268/2007).