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Entscheid

TVR 2007 Nr. 4

TVR 2007 Nr. 4

31. Dezember 2007Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Gemäss § 7 Abs. 1 VRG haben Behördemitglieder unter gewissen Voraus­setzungen von Amtes wegen in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesen­heit des Betroffenen (§ 7 Abs. 21. Satz VRG). Dabei handelt es sich um eine Spezialbestimmung, die § 17 Abs.1 VRG vorgeht (vgl. auch § 55 Ziff. 3 ZPO, wobei dessen § 56 die Besetzung des Gerichts und die Frage bei Stimmen­gleichheit regelt).

a) Der Präsident liess sich vorgängig dieses Zwischenentscheides in dem Sinne vernehmen, dass er einen Ausstandsgrund nicht als gegeben erachte. Über das Begehren wird unter Ausstand seiner Person durch die übrigen vier Gerichtsmitglieder (Gesamtbehörde in Abwesenheit des Präsidenten) ent­schieden.

b) (Ausführungen zur Unbefangenheit der Justiz)

c) Vorab festzuhalten ist, dass dieser Zwischenentscheid in Abwesenheit des Präsidenten getroffen wird. Die Ausstandsgründe nennt § 7 Abs. 1 VRG. ( ... )

aa) Was der Kläger vorbringt, ist objektiv betrachtet nicht in geringster Weise geeignet, den Präsidenten als befangen erscheinen zu lassen. ( ... )

Erwägungen

bb) Auch der Vorwurf, der Präsident habe die Aufsicht über die Steuer­verwaltung, ist völlig haltlos. ( ... )

Entscheid vom 9. Mai 2007

Der Kläger reichte dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten beim Bundesgericht ein. Dieses weist ab. Aus dessen Erwägungen: 3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es sollen keine ausserhalb des Prozesses liegende Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei einwir­ken. Für die Ablehnung eines Richters genügen Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit oder den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Ob ein derartiger Anschein besteht, beurteilt sich jedoch nach objektivem Massstab und nicht aufgrund subjektiver Empfindung der Parteien.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bilden kann, ob der Präsident des Verwaltungsgerichts befan­gen erscheint und deshalb im hängigen Klageverfahren in den Ausstand zu treten hat. ( ... )

3.

( ... )

3.3

Weiter lässt sich aus dem Umstand, dass der Präsident für das streitbetrof­fene Verfahren eine Dreier- und keine Fünferbesetzung vorgesehen hat, nicht auf eine vorgefasste Meinung schliessen. Gemäss § 33 Abs. 2 VRG entschei­det das Verwaltungsgericht «in Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage» in Dreierbesetzung (Abs. 2). Ausschlaggebend sind somit objektive Kriterien (Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und Gewicht der auf dem Spiele stehenden Interessen). Es wird mit Blick auf die Besetzung des Spruchkörpers nicht etwa ein «Vorentscheid» über die einge­reichte Klage getroffen, so dass das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren ohne weiteres auch in einer Besetzung mit drei Richtern gutgeheis­sen werden könnte.

3.

( ... ) und 3.5 ( ... )

Urteil vom 22. Juni 2007 (2D_50/2007)