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Entscheid

TVR 2007 Nr. 7

TVR 2007 Nr. 7

31. Dezember 2007Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. a) Das Schreiben des DIV vom 24. Mai 2007, in dem eine weitere Sistierung des Verwaltungsverfahrens abgelehnt wurde, ist unbestrittenermassen eine verfahrensleitende Anordnung im Sinne von § 11 VRG. Umstritten ist jedoch die Rechtsmittelfähigkeit dieser Anordnung. Gemäss § 35 Abs. 2 VRG sind verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide dann selbständig weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei nicht rechtlicher Natur sein. Es genügt, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Anordnung gegeben ist, wobei auch ein rein wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 120 Ib 100). Das Vorliegen eines solchen Nachteils ist jedoch die Aus­nahme. In der Regel können verfahrensleitende Anordnungen nicht selbstän­dig angefochten werden (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Ge­setz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 11 N. 6). Es gibt zwar Kategorien von verfahrensleitenden Anordnungen, bei denen die Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils in der Regel gegeben ist, doch gehören Entscheide betreffend die Sistierung von Verfahren nicht dazu. Vielmehr kommt es hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 19 N. 50).

b) Die Sistierung ist im VRG nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis vor und ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt. Die Sistierung wird in der Regel auf Gesuch einer ver­fahrensbeteiligten Person angeordnet, doch kann sie auch durch die mit dem Verfahren befasste Behörde selbst verfügt werden. Die Sistierung ist sinnvoll, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflege­instanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder im Wesentlichen beeinflusst wird. Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist (TVR 2001 Nr. 6). Der betreffenden Behörde steht beim Entscheid über die Sistierung und die Wiederaufnahme des Verfahrens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dabei darf sie auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihre Abwägungen miteinbeziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 4-31 N. 31).

Erwägungen

c) S macht geltend, ihm entstehe ein Nachteil dadurch, dass mit Ablehnung des Sistierungsgesuchs das Verwaltungsverfahren weitergeführt würde, bevor ein rechtskräftiges Strafurteil, das denselben Lebenssachverhalt zu beurteilen habe, vorliege. Das Strafverfahren biete bessere Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liege als das Verwaltungsverfahren. Sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen sei, habe die Verwaltungsbehörde grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung seien. Das Verfahren sei in einem solchen Fall zu sistieren. Er ver­weist in diesem Zusammenhang auf BGE 119 Ib 158. In diesem Entscheid und in den darin aufgeführten Verweisen geht es jedoch ausschliesslich um Fälle des Führerausweisentzuges. Für diese hat das Bundesgericht entschie­den, dass die Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten hat, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere Fälle angewen­det werden, in denen gleichzeitig ein Verwaltungs- und ein Strafverfahren lau­fen. So wird denn auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es für der­art gelagerte Fälle verschiedene Lösungsansätze gibt, wobei bei der Möglichkeit des Zuwartens eben gerade die Rechtsprechung im Zusammen­hang mit dem Führerausweisentzug als Beispiel angeführt wird (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 68). Grundsätzlich ist die für die Hauptfrage zuständige Behörde jedoch zur vorfrageweisen Überprüfung einer Rechtsfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde berechtigt (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 65). Selbst wenn bereits ein rechtskräftiges Strafurteil vorläge, könnte das DIV als Verwaltungsbehörde unter Umständen von die­sem Urteil abweichen, so beispielsweise dann, wenn die freie Würdigung der von den Verwaltungsbehörden erhobenen Beweise zu einer anderen Schlussfolgerung Anlass gäbe (BGE 96 I 775).

d) Vorliegend wurde das Verfahren anfänglich bis zum Abschluss der Strafuntersuchung und schliesslich gar bis zum Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Strafurteils sistiert. Zudem wurden im Verwaltungs­verfahren sämtliche Akten aus dem Strafverfahren berücksichtigt. Hinzu kommt, dass dem DIV in dieser Angelegenheit gemäss § 47 VRG volle Kognition zukommt. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren komme der materiellen Wahrheit näher als im Verwaltungsverfahren. Das DIV kann sich in seinem Entscheid auf dieselben Grundlagen stützen wie es das Bezirksgericht bereits getan hat und wie es das Obergericht im angehobenen Berufungsverfahren tun wird. Zwar bringt S vor, er werde im Strafverfahren zusätzliche Beweismittel, insbesondere Belastungszeugen, beibringen, doch hätte er diese Möglichkeit auch im Verwaltungsverfahren gehabt, wurde ihm doch in den Schreiben vom 3. und 24. Mai 2007 die Möglichkeit eingeräumt, allfällige weitere (Verfahrens-)Anträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend ist es ihm selbst zuzuschrei­ben, wenn das DIV deshalb tatsächlich über weniger Beweismittel verfügen sollte als die Behörden im Strafverfahren und für ihn daraus ein Nachteil resultieren sollte. Davon abgesehen ist keineswegs sicher, dass im Strafverfahren vor Obergericht tatsächlich noch aussagekräftige neue Beweise auftauchen. Dies umso weniger, als es sich dabei offenbar in erster Linie um Zeugen handeln soll und der Vorfall doch mittlerweile bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt. Hinzu kommt, dass im Verwaltungs­verfahren klar das Wohl des Tieres im Vordergrund steht und es daher darum geht, für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutzvorschriften besorgt zu sein. Demgegenüber geht es im Strafverfahren einzig und allein darum, das Verhalten des Tierhalters in strafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Es ver­steht sich jedoch von selbst, dass im Interesse des Tierschutzes nicht einfach abgewartet werden kann, bis der Tierhalter letztinstanzlich rechtskräftig ver­urteilt wurde. Dies umso mehr, als in einem früheren Verfahren gegen S bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass er verschiedentlich gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat. Es besteht somit keinerlei Veran­lassung, das Rekursverfahren noch weiter zu sistieren. Das Straf- und das Verwaltungsverfahren sind unabhängig voneinander. Unter diesen Um­ständen ist für S kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Folglich ist gegen die vom DIV erlassene verfahrensleitende Anordnung kein Rechtsmittel gegeben (vgl. § 35 Abs. 2 VRG).

Entscheid vom 29. August 2007