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Entscheid

TVR 2008 Nr. 10

TVR 2008 Nr. 10

31. Dezember 2008Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeschrift ist innert 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen (§ 57 Abs. 1 VRG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nur die Originalunterschrift gültig. Eine per Fax übermittelte Beschwerdeschrift erfüllt dagegen die gesetzlichen Anforderungen nicht (BGE 121 II 252 E. 3 und 4; Pra 85 [1996] Nr. 147).

2. a) Die von B eingereichte Beschwerdeschrift vom 29. April 2008 erfüllt die Anforderungen an eine gültige Beschwerde nicht, weil sie nicht persönlich oder durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt erfolgte (§ 9 Abs. 3 VRG). Auch innerhalb der daraufhin angesetzten Nachfrist ging beim Verwaltungsgericht keine gesetzeskonforme, originalunterzeichnete Beschwerde ein. Eine postalische Eingabe wäre sicherlich möglich gewesen. Dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer sich angeblich im Ausland aufgehalten hat, worüber er im Übrigen keine näheren Angaben (Ort, Grund) macht, geschweige denn Belege einreicht, spielt daher keine Rolle.

Entscheid vom 4. Juni 2008