Lexipedia

Entscheid

TVR 2008 Nr. 12

TVR 2008 Nr. 12

31. Dezember 2008Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) bis d) (Materielle Erwägungen zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG)

e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der aktuellen medizinischen Befunde den Rentenanspruch zu Recht eingestellt hat, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einer körperlich angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstellung per Ende Oktober 2008, nachdem die vollständige Arbeitsfähigkeit bereits seit längerer Zeit gegeben sein dürfte. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

4.

a) Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprochen werden kann.

b) Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62). Personen mit einer Rechtsschutzversicherung mangelt es an der Bedürftigkeit, soweit eine vertragliche Deckung für sozialversicherungsrechtliche Verfahren vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall verneinte die K Rechtsschutz-Versicherungs AG eine Kostengutsprache, da die Beschwerde aussichtslos sei. Die Aussichtslosigkeit beurteilt sich in solchen Fällen nach objektiven Massstäben. Es kommt grundsätzlich der gleiche Begriff zur Anwendung, wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 119 II 368). Auch wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, kann nicht gesagt werden, dass ihr von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hätte beschieden sein können. Insbesondere zu beachten ist zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg eine Rente ausgerichtet wurde und eine Einstellung dieser Rente nur bei Vorliegen objektiver Revisionstatbestände erfolgen durfte. Es war somit nicht ausschliesslich massgebend, ob dem MEDAS-Gutachten der volle Beweiswert zuzuerkennen ist. Aus objektiver Sicht ist daher nicht von einer Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Gerichtskosten durch ihre Rechtsschutzversicherung bestehen würde. Unter diesen Umständen ist ihre Bedürftigkeit jedoch zu verneinen. Insbesondere kann es nämlich nicht angehen, dass der Kanton die Prozesskosten mittels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu übernehmen hat, sofern eine Rechtsschutzversicherung leistungspflichtig wäre. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird sich für die Rückerstattung ihrer Prozesskosten an die K zu wenden haben. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.– anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Entscheid vom 26. November 2008