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Entscheid

TVR 2008 Nr. 25

TVR 2008 Nr. 25

31. Dezember 2008Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

7. Die Baubewilligung wurde aufgrund des festgestellten Mangels des Bauprojekts (Nichteinhaltung des Grenzabstandes) durch die Vorinstanz gesamt-haft aufgehoben, ohne dass sie die Angelegenheit an die Gemeinde mit der Aufforderung zur Prüfung, ob dieser Mangel allenfalls mittels Auflagen geheilt werden könnte, zurückgewiesen hätte.

a) Gemäss § 93 Abs. 2 PBG kann die Baubewilligung mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer entsprechenden Nebenbestimmung werden nicht näher definiert – dies im Gegensatz etwa zu § 321 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind Baubewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen, wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes Anordnungen nötig sind. Entsprechende Nebenbestimmungen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes sind gemäss Praxis der zürcherischen Rechtspflegebehörden erst dann nicht mehr zulässig, wenn die Korrektur der Verstösse derart einschneidende Veränderungen beziehungsweise eine konzeptionelle Überarbeitung des Projektes bedingen, dass dieses seine Identität völlig verliert (BEZ 1987 Nr. 4; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Aufl., Zürich 2003, 21-17).

Erwägungen

Die Praxis des Kantons Thurgau geht diesbezüglich weniger weit. So darf gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht Inhalt einer Nebenbestimmung sein, was gleichzeitig Grund für die Verweigerung einer Baubewilligung sein kann (TVR 1997 Nr. 23, E. 3b/bb). Die Praxis des Kantons Thurgau lehnt sich an diejenige des Kantons Bern (vgl. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, Art. 38/39, N. 15 b, mit Verweis auf BVR 1992, S. 18) sowie an diejenige des Kantons St. Gallen (vgl. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N. 869) an. Demgemäss kann der Mangel nicht mittels Bedingungen oder Auflagen «geheilt» werden, wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

b) Letzteres ist bezüglich der Garagenanbaute vorliegend offensichtlich der Fall. Nachdem diese – entsprechend der vertretbaren Beurteilung durch die Vorinstanz – zur Hauptbaute zu rechnen ist, wird der ordentliche Grenzabstand von 5.5 m zur südlichen Parzellengrenze nicht eingehalten. Dieser Mangel kann, da er die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des Projektes betrifft, auch nicht mittels Nebenbestimmungen zur Baubewilligung geheilt werden. Die Aufhebung der Baubewilligung durch die Vorinstanz erfolgte somit zu Recht.

Entscheid vom 12. März 2008