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Entscheid

TVR 2009 Nr. 25

TVR 2009 Nr. 25

31. Dezember 2009Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3.

3.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren ausserdem die Berechnung des Eigenmietwerts.

Erwägungen

3.2

und 3.3 (Im Rahmen der Alimentenbevorschussung ist für die Berechnung der anerkannten Ausgaben der Eigenmietwert von selbstgenutztem Wohneigentum gestützt auf § 6 AliG i.V mit § 8 Abs. 2 Ziff. 9 AliV und Art. 12 ELV zu berechnen. Diese Bestimmung verweist wiederum auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton.)

3.4

Massgeblich ist der Mietwert aus Selbstnutzung. Gemäss § 2 Abs. 1 StV gilt im Grundsatz als Mietwert von selbstgenutzten Teilen von Liegenschaften der Marktwert, das heisst der Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seines Grundstücks als Miete erzielen könnte. Massgebend für die Bewertung ist der am Ende der zu bemessenden Steuerperiode rechtskräftige und rechtsgenüglich eröffnete Mietwert aus Selbstnutzung (§ 23 Satz 1 i.V. mit § 11 Abs. 1 SchäV und § 20 VRG). Im vorliegenden Fall beläuft sich dieser, von beiden Parteien unbestritten gebliebene (indexierte) Betrag auf Fr. 25'308.–. Zwecks Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbst genutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird gemäss § 23 Abs. 3 StG vom festgelegten Mietwert ein Abzug von 40% bei den Staats- und Gemeindesteuern gewährt. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug hingegen nur 20%, auf den Mietwerten von landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie von Zweit- und Ferienwohnungen wird kein solcher Abzug vorgenommen (vgl. Steuerpraxis Kanton Thurgau, StP 23 Nr. 1). Die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen verweisen in ihrer Verordnung (Art. 12 ELV) auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton. Grundlage für die Besteuerung bildet somit gemäss § 2 Abs. 3 StV der von den Liegenschaftenschätzern der kantonalen Steuerverwaltung ermittelte Mietwert aus Selbstnutzung, welcher jährlich indexiert wird. Es erscheint plausibel, dass dieser Verweis sich nur auf die Ermittlungsmethode des Eigenmietwerts bezieht, das heisst auf der Grundlage des steuerlichen Mietwerts ohne Abzug zu erfolgen hat, da der Gesetzgeber diesen Abzug vom Eigenmietwert nur zwecks Bildung und Förderung von selbst genutztem Wohneigentum gewährt. Zudem ist dies auch nur schon sprachlich klar ersichtlich, da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 StG explizit von einem «Abzug» vom Eigenmietwert spricht. § 23 Abs. 2 StG legt fest, wie und mit welchen Faktoren der (Eigen-)Mietwert zu ermitteln ist, nämlich «aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse und tatsächlichen Nutzung». Weshalb bei der EL-Berechnung in Bezug auf die Eigennutzung der ermässigte Eigenmietwert gemäss Steuergesetz (§ 23 Abs. 3 StG) massgebend sein soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, da es vorliegend nicht um die Besteuerung von selbstgenutztem Wohneigentum im Hinblick auf dessen Förderung und Selbstvorsorge geht, sondern um die Berechnung von anrechenbaren Einnahmen zwecks Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen der Alimentenbevorschussung. § 8 Abs. 2 Ziff. 9 AliV spricht auch nur vom «Eigenmietwert» und nicht von einem «ermässigten Eigenmietwert». Zudem ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Abzug von 40% gemäss § 23 Abs. 3 StG nicht gewährt wird (vgl. auch Urteil des EVG P 42/06 vom 2. November 2006, E. 5.1.3.). Ebenfalls dieser Ansicht sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz, die sich auf den Leitfaden des Fürsorgeamtes betreffend Alimentenbevorschussung stützen, welcher explizit als «Mietwert aus Selbstnutzung» den Wert der rechtskräftigen Liegenschaftenschätzung als massgebend vorschreibt. Dieser Leitfaden stellt klar, dass es keinen Selbstnutzungsabzug wie bei der Steuerveranlagung gibt (vgl. Ziff. 5.1.6 Eigenmietwert, in: Leitfaden Alimentenbevorschussung).

Es ist folglich künftig der Eigenmietwert bei den Ausgaben gemäss § 8 Abs. 2 Ziff. 9 AliV zu 100% zu berücksichtigen.

Entscheid vom 25. Februar 2009