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Entscheid

TVR 2009 Nr. 30

TVR 2009 Nr. 30

31. Dezember 2009Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4.

4.1 (...)

Erwägungen

4.2

Was das Invalideneinkommen betrifft, ist auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehabilitationsklinik B zurückzugreifen. Dieses geht von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus. Zudem ist mit der Suva davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mindestens 1,5 Stunden Pause pro Tag (verteilt oder an einem Stück) zugestanden werden müssen. Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche beträgt für das Jahr 2007 41,7 Stunden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, was durch den Physiotherapeuten B. Büsser bestätigt wird, benötigt er zur Erhaltung des aktuellen Zustandes im Arm zweimal pro Woche Physiotherapie. Die Beurteilung des Kreisarztes der Suva hat sich somit als unzutreffend erwiesen. Nachdem der Beschwerdeführer täglich 1,5 Stunden Pause benötigt, ergibt dies eine durchschnittliche Tagesarbeits- und Präsenzzeit von 9,84, also fast zehn Stunden pro Tag. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, vor bzw. nach der Arbeitszeit einen ordentlich arbeitenden Physiotherapeuten aufzusuchen. Dementsprechend wird er den Physiotherapiebesuch in die Arbeitszeit verlegen müssen, was bei zwei Mal Physiotherapie pro Woche inklusive Hin- und Rückfahrt vier Stunden pro Woche ergibt. Von der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sind dementsprechend diese vier Stunden abzuziehen, weshalb für den Beschwerdeführer von einer möglichen Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden auszugehen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass die Suva keine DAP-Blätter vorweisen könne, belege, dass es für ihn keine zumutbare Arbeit gebe, mag nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Im Entscheid des EVG U 381/00 vom 13. November 2003 wurde aber dargelegt, genau unter diesen Umständen müsse auf die LSE-Tabellen zur Berechnung des Invalideneinkommens zurückgegriffen werden. Nach der LSE 2006 hätte der Beschwerdeführer gemäss Tabelle TA1 im Dienstleistungssektor (Ziff. 5.0 bis 9.3), Anforderungsniveau 4, Männer, einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'384.– erzielen können. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 52'608.–. Hinzuzurechnen sind 1,6% Teuerung für das Jahr 2007. Dies wiederum ergibt den Betrag von Fr. 53'450.–. Dieser Betrag gilt bei 40 Arbeitsstunden. Aus den gezeigten Gründen können dem Beschwerdeführer jedoch lediglich 37,7 Stunden angerechnet werden, was zu einem Betrag von Fr. 50'376.– führt.

Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ihm sei der maximale Behindertenabzug von 25% zu gewähren, schliesst sich das Gericht dieser Auffassung an. In der Tat stellt sich die Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführer in der freien Marktwirtschaft realistischerweise überhaupt noch ausführen könnte. Nicht nur ist zu berücksichtigen, dass er mit einer Hand nur noch leichteste Arbeiten ausführen kann (die rechte Hand kann nur noch gelegentlich als Zudien-Hand gebraucht werden), er erleidet auch eine massive lebensbedingte Einschränkung. Die Tatsache, dass auch die Suva offensichtlich nicht in der Lage war, Angaben über entsprechende Arbeitsplätze zu tätigen, lässt in der Tat vermuten, dass es solche kaum gibt, und wenn ja, dann nur zu einem äusserst bescheidenen Lohn, allenfalls in einer geschützten Werkstätte. Vom Invalideneinkommen von Fr. 50'376.– bei 37,7 Stunden ist daher zusätzlich ein Leidensabzug von 25% vorzunehmen. Dies ergibt ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 37'782.–. Setzt man dieses ins Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 55'770.–, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32,25%, gerundet also 32%. Auf diese Höhe ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzulegen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.

Entscheid vom 11. Februar 2009