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Entscheid

TVR 2009 Nr. 40

TVR 2009 Nr. 40

31. Dezember 2009Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.2 Aus den beiden Berechnungen der Pensionskassen der Ehegatten betreffend Freizügigkeitsanspruch kann Folgendes herausgelesen werden: Ehefrau: Bestätigung der Pensionskasse T, dass per Stichtag Ehescheidung ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 11'516.– vorhanden war. Im Zeitpunkt der Heirat bestand eine aufgezinste Austrittsleistung von Fr. 33'033.–. Im August 2004 wurde ein WEF-Vorbezug von Fr. 42'000.– getätigt und im Februar 2007 eine Rückzahlung von lediglich Fr. 4'756.– entsprechend der Verlustquote aus dem Verkauf des ehelichen Wohnhauses vorgenommen.

Ehemann: Aus der Bestätigung der Pensionskasse F geht hervor, dass im Zeitpunkt der Heirat ein aufgezinstes Guthaben von Fr. 66'862.– bestand. Im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung betrug das Freizügigkeitsguthaben Fr. 62'050.–. Im Juli 2004 hatten die Ehegatten einen WEF-Vorbezug von Fr. 93'000.– vorgenommen, wobei letztlich beim Verkauf des Hauses lediglich noch Fr. 10'586.80 zurückbezahlt werden konnten.

Erwägungen

Aus den beiden Bestätigungen der Pensionskassen geht eindeutig hervor, dass unter Berücksichtigung des Anfangsguthabens im Zeitpunkt der Eheschliessung (samt Zins) während der Ehe keine Freizügigkeitsleistungen erworben wurden. Zu fragen wäre diesbezüglich, ob auch die vorhandenen vorehelichen Freizügigkeitsleistungen verhältnismässig am Verlust partizipieren müssten, wie dies die Bezirksgerichtliche Kommission quasi entschieden hatte.

2.3

Das EVG hat in BGE 132 V 332 eine Klärung zu dieser Frage gebracht (nachdem sich das Gesetz nicht ausdrücklich dazu äussert), wie vorzugehen ist, wenn das Wohneigentum, das mit Hilfe des Vorbezuges erworben wurde, seinen Wert verloren hat. Grundsätzlich wäre ein Vorbezug für Wohneigentum entsprechend zu teilen, da dies als Freizügigkeitsleistung gilt (Art. 22 FZG i.V. mit Art. 30c Abs. 6 BVG). Wird eine Liegenschaft, die teilweise mit WEF-Vorbezügen finanziert wurde, mit Verlust verkauft, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bei der Veräusserung nur in Bezug auf den effektiv erzielten Erlös. Als Erlös gilt nach Art. 30d Abs. 5 BVG der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Für den Fall, dass eine Liegenschaft nicht mit einem Gewinn, sondern mit Verlust verkauft wird, hat das EVG im zitierten BGE Folgendes festgehalten: «Ist aber der vorbezogene Betrag mangels Erlös für die Vorsorge verloren, gibt es nach der Grundidee, die dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, auch nichts mehr zu teilen. Daraus folgt, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen ist, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne vom Art. 30d BVG besteht, d.h. im Falle einer Veräusserung maximal im Umfang des Erlöses.» Gemäss Besprechung dieses Entscheides in der ZBJV (Band 145, 2009, Seite 51) wird dieses Ergebnis damit begründet, dass es der vom Gesetz getroffenen Wertung entspreche, wenn die auf dem während der Ehe getätigten Vorbezug erlittenen Verluste zulasten der Teilungsmasse gingen. Der Verlust werde damit nicht einseitig dem einen Ehegatten auferlegt, sondern von den Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) getragen. Dies entspreche der gesetzlichen Grundidee, wonach das während der Ehe Erworbene den Ehegatten gemeinsam zugute komme. Desgleichen sei auch von den Ehegatten gemeinsam zu tragen, wenn sich während der Ehe kein Gewinn ergebe oder das gemeinsam Erworbene wieder verloren gehe.

2.4

Damit ist klar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo während der Ehe ein Verlust zufolge eines WEF-Vorbezuges erfolgte, dieser vollumfänglich zulasten der gemeinsamen Teilungsmasse geht. Jeder Ehegatte hat somit Anspruch darauf, dass er vom noch vorhandenen Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung das in Abzug bringen kann, was er am Anfang der Ehe hatte. Im vorliegenden Fall ist es sogar so, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht einmal mehr das hatten, was ihnen bei der Eheschliessung zustand. Es kann somit festgestellt werden, dass bei beiden Ehegatten zufolge des Verlustes aus dem WEF-Vorbezug, der vollumfänglich die gemeinsame Teilungsmasse belastet, kein zu teilendes Vorsorgeguthaben vorhanden ist. Es kann daher auch kein Ausgleich zwischen den Austrittsleistungen stattfinden.

Entscheid vom 17. Juni 2009