Lexipedia

Entscheid

TVR 2009 Nr. 41

TVR 2009 Nr. 41

31. Dezember 2009Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. § 64 des Reglements der Beklagten vom Januar 2002 und § 70 des Reglements vom 20. Juni / 6. Juli 2005 lauten:

Gegen Entscheide der Kassenverwaltung kann innert 20 Tagen bei der Pensionskassenkommission schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 64).

Gegen Entscheide der Pensionskassenkommission kann Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau geführt werden (§ 70).

In seinem Entscheid vom 14. August 1998, publiziert in SZS 2000, 65, E. 3b, hat das EVG klar festgehalten, dass weder die privatrechtlichen noch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen dürfen. Wenn sich die Beklagte im Einspracheentscheid und selbst noch in der Klageantwort auf den Standpunkt stellt, hinsichtlich der Berechnung der Altersrente seien die Einsprachefristen längst abgelaufen, weshalb eine rechtskräftige Verfügung vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass das Nichtwahren der Einsprachefrist in keiner Weise für den Kläger zu Rechtsnachteilen führen kann. Dass der Beklagten grundsätzlich keine Verfügungsbefugnis zukommt, bedeutet jedoch noch nicht, dass das vorgesehene Einspracheverfahren nicht seinen Zweck in einer Klärung von umstrittenen Fragen zu erfüllen vermag. Eine Verwirkung von Ansprüchen wegen Fristversäumnis kann jedoch dadurch nicht bewirkt werden. Vielmehr verjähren Ansprüche auf periodische Leistungen gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG erst nach fünf Jahren, weshalb auf die vorliegende Klage ohne Weiteres einzutreten ist.

Erwägungen

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist somit die Berechnung der Altersleistungen des Klägers.

3.2

Die Altersrente berechnet sich aufgrund des Sparguthabens und des anwendbaren Umwandlungssatzes. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist es daher nicht von Bedeutung, in welchem Umfang er wann gearbeitet hat. Ein höherer Beschäftigungsgrad und das dadurch erzielte höhere Erwerbseinkommen zeigt lediglich Wirkung auf das angehäufte Sparkapital. Es ist daher auch in keiner Weise relevant, welcher Beschäftigungsgrad auf dem jährlichen Leistungsausweis angeführt wird. Die Spargutschriften werden während der Dauer der Invalidität gemäss § 16 Abs. 3 des Reglements der Beklagten vom Januar 2002 und § 14 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni / 6. Juli 2005 aufgrund der für die Festsetzung der Invalidenrente massgebenden beitragspflichtigen Besoldung berechnet. Diese ergibt sich aus dem Fragebogen des Arbeitgebers vom 3. Februar 2004 und wird vom Kläger grundsätzlich auch nicht beanstandet. Daraus resultiert somit ein Sparguthaben von Fr. 327'545.75 per 28. Februar 2007. Im vorliegenden Fall ausschlaggebend ist hingegen die Tatsache, dass die Freizügigkeitsleistungen in Höhe von Fr. 525'478.90 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim K auf ein Altersvorsorge-Sparkonto überwiesen wurden und nach Eintritt der Invalidität lediglich die Hälfte von der Beklagten wieder zurückgefordert wurde. Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 15 BVV 2 und ist bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 50% korrekt. Hingegen hat dies auch dazu geführt, dass der Kläger bereits die Hälfte seines Sparguthabens als Freizügigkeitsleistung bezogen hat und entsprechend die Altersrente der Beklagten tiefer ausfällt.

3.3

Mit einer Altersrente von Fr. 1'972.75 pro Monat ab März 2007 hält die Beklagte zudem die zwingenden Vorgaben des BVG ein. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 369) besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Altersrente im überobligatorischen Bereich der zuvor ausgerichteten Invalidenrente entspricht. Vorliegend ist die zugesprochene Altersrente (basierend auf der Hälfte der Austrittsleistung per Ende September 2003) denn sogar höher als die bis Ende Februar 2007 ausgerichtete Invalidenrente von ursprünglich Fr. 1'211.55 und sie übersteigt bei Weitem die gemäss BVG-Obligatorium geschuldete Invalidenrente, welche lediglich einen Teil der effektiv ausgerichteten Rente ausmacht. Das Vorgehen der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden.

Entscheid vom 12. August 2009