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Entscheid

TVR 2009 Nr. 9

TVR 2009 Nr. 9

31. Dezember 2009Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4.3 Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, unter anderem auch eine Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erlassen (Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 22 zu Art. 307 ZGB, S. 1609; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N. 27.14 S. 206 f. mit Hinweis auf die Familienberatung, Schwenzer, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 24 zu Art. 273 ZGB, S. 1466; sowie Meier/Stettler, Droit de la filiation, 4. Aufl., N. 1132 S. 654, welche zur Verbesserung der Kommunikation die Gesprächstherapie anführen; nach Liatowitsch ist eine Mediation unter Zwang nicht denkbar, in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Schwenzer, Bern 2005, Anh. M, N. 46 S.1252). Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet somit eine rechtsgenügliche Grundlage für die von der Vorinstanz gebilligte Anordnung einer Mediation. Diese Kann-Vorschrift räumt dabei dem Richter und der Behörde einen grossen Ermessensspielraum ein (Honsell, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 6 und 7 zu Art. 4 ZGB, S. 82). Das Bundesgericht überprüft die Ausübung richterlichen Ermessens durch die letzte kantonale Instanz mit Zurückhaltung; es schreitet nur dann ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgegangen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 50/51; 126 III 223 E. 4a S. 227/228).

Erwägungen

Die angeordnete Mediation unterscheidet sich von der freiwilligen in der konsequenten Orientierung an den Interessen und Rechten der Kinder. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Verletzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (Peter, Hochstrittige Eltern im Besuchsrechtskonflikt, Zeitschrift für Vormundschaftswesen 60 [2005], S. 196). Im Zusammenhang mit dem Begriff «Pflicht»-Mediation bemerkt Liselotte Staub zu Recht, würden die Eltern zu einem Gutachter überwiesen, werde die Bereitschaft zur Mitwirkung der Eltern vorausgesetzt oder allenfalls gesetzlich durchgesetzt. Wenn der Gutachter im Sinne eines verlässlichen und durchsetzbaren Vorschlags mit den Eltern getrennt oder gemeinsam eine Lösung ausarbeite, sei dies nichts anderes als Pflichtmediation (Zeitschrift für Vormundschaftswesen 61 [2006], S. 125). Diese Überlegungen haben Eingang in die kantonale Rechtsprechung gefunden. So ist Ziel einer von der Abteilung Scheidungsberatung/Mediation des Bezirksjugendsekretariates Bülach angeordneten Mediation, nach vier bis fünf Mediationssitzungen eine einvernehmliche Elternvereinbarung zum Besuchsrecht zu erarbeiten; nach einem Vierteljahr soll in einer weiteren Sitzung die Entwicklung überprüft werden (Peter, Kindesinteressen in Zeiten familiärer Veränderungen, FamPra.ch 1/2005, S. 33/34).

Die Vormundschaftsbehörde hätte im vorliegenden Fall auch einen Gutachter mit der Aufgabe betreuen können, die Entfremdung der Kinder gegenüber ihrem Vater aufzulösen und den Kontakt wieder in normale Bahnen zu lenken. Dass seitens der Behörde und des Gerichts gehandelt wurde, ist nicht zu beanstanden, denn die Nichteinhaltung des Besuchsrechts ist der Anfang des Entfremdungsprozesses, und die sanktionslose Hinnahme dieses Verhaltens für den manipulierenden Elternteil Rechtfertigung für weitere Übertretungen mit der Folge weiteren Machtgewinns (Staub/ Felder, Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, in: Kind und Scheidung, Hrsg. RumoJungo/Pichonnaz, Zürich 2006, S. 141). Mit der angeordneten Mediation wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zu erkennen, dass der Mensch ein Beziehungswesen ist und die Wiederaufnahme des Dialogs hauptsächlich im Interesse der Kinder liegt. Eine Verletzung von Art. 307 Abs. 3 ZGB durch das Verwaltungsgericht ist nicht gegeben, denn die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern eine Mediation unverhältnismässig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein könnte.

Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009