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Entscheid

TVR 2010 Nr. 1

TVR 2010 Nr. 1

31. Dezember 2010Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3.1 Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist primär das FZA. Das AuG - wie auch früher das ANAG - gilt für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft nur soweit, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Art. 4 FZA räumt den Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe des Anhangs I ein. Es gilt die grundsätzliche Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot.

3.2 Nach Art. 12 Anhang I FZA erhält ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

4.

Erwägungen

4.1

Bei selbständig Erwerbstätigen ist eine tatsächliche und nachhaltige Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Realisierung eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert (vgl. dazu auch Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 2 zu Art. 19 AuG, und Gremper, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 18.39 zu § 18). Der Ehemann der Beschwerdeführer war Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Allerdings war die entsprechende Firma bereits im Februar 2003 in Konkurs gegangen. Im November 2006 machte er Privatkonkurs, der im April 2007 mangels Aktiven eingestellt werde musste. Auch die von ihm neu gegründete Firma konnte offensichtlich keine finanziellen Erfolge verbuchen und fiel im August 2007 in Konkurs. Wenn der Beschwerdeführer somit vorbringt, dass eine „Verleumdungskampagne“ gegen ihn geritten werde respektive seine Persönlichkeitsrechte verletzt würden, muss festgestellt werden, dass er in finanzieller Hinsicht in keiner Weise reüssiert sondern lediglich Schulden, Betreibungen und Verlustscheine angehäuft hat. Selbst wenn - wie von ihm dargestellt - die Schulden auf das Verhalten Dritter, insbesondere seiner Geschäftspartner, zurück zu führen wären, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich eingestanden, dass er massiv verschuldet ist. Die Betreibungsregister-Auszüge, die in den Akten vorhanden sind, zeigen denn auch kein anderes Bild. Die Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, dass sie zusammen derzeit Einkommen von über Fr. 90'000.-- im Jahr erzielen würden, werden durch nichts belegt. Bei den der Stellungnahme vom 10. März 2010 beigelegten Akten handelt es sich insbesondere um Kontoauszüge der Z GmbH mit Sitz in Deutschland. Inwiefern die Beschwerdeführer daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten, ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer weisen in keiner Weise nach, dass die L GmbH ihnen die Realisierung eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens ermöglich würde. Auch wenn die strafrechtlichen Vorwürfe (Ungehorsam im Konkursverfahren mit Busse, Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens im Lande mit Busse, Nichtabgabe entzogener Kontrollschilder mit Busse) keine schweren Delikte darstellen und für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend sind, ist doch offensichtlich, dass es den Beschwerdeführern in keiner Weise gelungen ist, hier tatsächlich Fuss zu fassen und eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen.

4.2

Es ist denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Konkurse des Beschwerdeführers selber sowie seiner Firma T ein grosser Schaden für die Gläubiger entstanden ist und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage eine neue existenzsichernde selbständige Tätigkeit aufbauen kann. Dafür vermag er denn auch keinerlei Nachweise zu erbringen. Nach dem Konkurs der A im Februar 2003 lag der ursprüngliche Bewilligungsgrund der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr vor. Trotzdem wurde dem Beschwerdeführer und daraus abgeleitet auch der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Kanton Thurgau im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet. Bei selbständig Erwerbenden ist jedoch eine tatsächliche und nachhaltige Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich. Eine solche kann nicht angenommen werden, wenn, wie beim Beschwerdeführer, über Jahre hinweg keine Rentabilität erwirtschaftet wird, sondern lediglich Schulden angehäuft werden, wodurch neben den übrigen Gläubigern auch die Sozialversicherungen und die öffentliche Hand zu Schaden kommen. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit nämlich auf lange Sicht ohne Erzielung eines Gewinns ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. Führt er diese dennoch weiter, muss angenommen werden, es seien dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend (Entscheid des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004). Daher ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer der Aufenthaltsgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr gegeben ist.

4.3

Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch vollständig von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Bundesgerichtsentscheid (vgl.2C_329/2009 vom 14. September 2009), wo es nicht um eine Bewilligung gemäss Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA ging. Ebenso stand dort den Schulden des Beschwerdeführers Grundeigentum gegenüber, das zur Schuldentilgung verwendet werden konnte und welches gemäss einer Schätzung die Schulden wertmässig sogar übersteigen könnte. Dies ist bei den Beschwerdeführern klar nicht gegeben, da diese über kein Vermögen in der Schweiz verfügen, welches zur Tilgung der Schulden hätte herangezogen werden können. Vielmehr bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers auf S. 3 der Replik völlig ominös und unbelegt. Die Vorinstanz hat die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung somit zu Recht nicht mehr verlängert und die Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen, nachdem das Aufenthaltsrecht der Ehefrau von jenem ihres Ehemannes abgeleitet ist. Eine Rückkehr nach Deutschland ist den Beschwerdeführern zudem ohne weiteres zumutbar und der Beschwerdeführer kann sich auch von Deutschland - oder einem anderen Drittstaat - aus bemühen, seine Schulden weiterhin abzubauen. Die Massnahme erscheint daher als verhältnismässig. (…)

Entscheid vom 21. April 2010