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Entscheid

TVR 2010 Nr. 15

TVR 2010 Nr. 15

31. Dezember 2010Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin im Sinne von Art. 8 IVöB i.V. mit § 2 GöB gilt und daher bei der Vergabe des Auftrages für die Lieferung und Installation von fest eingebauten Turnhallengeräten an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Die Beschwerdegegnerin hat für die Zuschlagserteilung das Einladungsverfahren gemäss §§ 14 und 34 ff. VöB gewählt. Grundsätzlich steht es den Auftraggebenden frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erforderlich wäre. Sie können deshalb ein Einladungsverfahren durchführen, wo direkt vergeben werden dürfte. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes kommen jedoch diejenigen Bestimmungen des höherstufigen Verfahrens, für das sich die Vergabebehörde entschieden hat, zur Anwendung (Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Band 1, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 73 N. 163). Aus demselben Grund muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaften lassen. Es ist ihm verwehrt, das einzuschlagende Verfahren nachträglich aufgrund der eingegangenen Offerten zu bestimmen oder die Verfahrensart nachträglich zu wechseln. Die Vergabebehörde muss sich vorgängig, gestützt auf eine Schätzung der mutmasslichen Kosten, für eine Verfahrensart entscheiden (vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., S. 80 N. 179, TVR 1999 Nr. 26, E. 2).

Entscheid vom 20. Oktober 2010