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Entscheid

TVR 2010 Nr. 18

TVR 2010 Nr. 18

31. Dezember 2010Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Zuständig für Unterstützungen ist die Wohnsitzgemeinde (§ 4 SHG). Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen und keine andere Hilfe möglich ist (§ 8 SHG). Es gilt mit anderen Worten das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 25 SHG hat der Hilfsbedürftige über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten (Abs. 1). Hilfsbedürftigen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen, wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt (Abs. 3).

2.1 (…)

2.2 Das DFS geht davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides über Fr. 7'142.05 verfügen können, womit dieser Betrag den Grundbedarf für die beiden streitigen Monate (Mai und Juni 2009) von je Fr. 2'333.-- mehr als decke. (…) Da die Kontostände ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer für seine Behauptung eines Minusstandes jeden Beweis schuldig bleibt, ergibt sich, dass die Annahme genügenden eigenen Vermögens im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides zutrifft. Schon allein deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

2.3

Die Beschwerde ist aber auch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer selbst sagt, er habe seine Tätigkeit bei der A per 1. Juli 2009 abgegeben. Damit gibt er indirekt zu, in den Monaten Mai und Juni 2009 dort noch tätig gewesen zu sein. Dass er dafür kein Honorar bezogen haben soll, behauptet er selbst nicht und alles spricht dafür, dass dem so gewesen ist. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, Gegenteiliges bescheinigen zu lassen.

2.4

Der Beschwerdeführer unterliess es auch, den Sozialdienst über seine aktuelle Erwerbsfähigkeit aufzuklären. Dass er seinen Hausarzt Dr. H von der Schweigepflicht entbunden haben soll, entbehrt erstens des Beweises und ersetzt zweitens einen Bericht über die aktuelle Erwerbsfähigkeit klarerweise nicht. Dass dazu auch das Schreiben Dr. med. S, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2009 nichts beiträgt, ist offensichtlich, sagt es doch über die Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitpunkt gar nichts aus. Wie schon das Obergericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2009 erklärt hat, darf beim Beschwerdeführer ohne weiteres als mögliche Ausnützung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 8'500.-- pro Monat ausgegangen werden. Das Obergericht spricht darüber hinaus nicht nur von einem erzielbaren, sondern von einem erzielten Einkommen von (damals) Fr. 8'500.-- pro Monat. Das trifft auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, wie ein Blick ins Internet verrät. Im relevanten Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei diversen Weiterbildungskursen aktiv. Nichts spricht dafür, dass er damals in seiner Arbeitsfähigkeit namhaft eingeschränkt gewesen wäre. Auch der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges, bestätigt dies vielmehr. Der Beschwerdeführer ist immerhin auch Beisitzer des Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungs-Kreisverbandes K. Dass seine Parkinson-Krankheit fortgeschritten sein soll, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Er macht vielmehr den Eindruck einer recht aktiven Person, die nicht durch ihre Krankheit behindert ist. Dass die Ablehnung des Steuererlasses die depressive Symptomatik (ebenso) belastet (wie die Scheidungsumstände), ist wohl kaum limitierend. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, er habe alle von der Behörde geforderten Unterlagen geliefert, mag das bis auf seine aktuelle Erwerbsfähigkeit zutreffen. Er vergisst aber mit diesem Hinweis, dass er selber die Sozialhilfebehörde (unaufgefordert) über die wahre Situation aufzuklären hat und er sich nicht hinter dem Satz verstecken kann, er habe „alles abgegeben, was verlangt wurde, soweit es überhaupt möglich war“ bzw. „er wisse doch nicht, was er alles einbringen soll, da alles so kompliziert sei…“. (…)

2.5

Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer bis anhin unterliess, Klage gegen die M Lebensversicherung zu erheben. Offenbar fehlen die schlüssigen Beweise.

2.6

Nicht weiter einzugehen ist auf die übrige Vermögenssituation, da sich bereits aus den dargelegten Gründen ergibt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt über genügende Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können.

Entscheid vom 30. Juni 2010