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Entscheid

TVR 2010 Nr. 19

TVR 2010 Nr. 19

31. Dezember 2010Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. Die Sozialhilfe verlangte in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2009 die unaufgeforderte Abgabe des Austrittsberichts der Klinik A. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass Art. 28 ATSG hiefür keine Rechtsgrundlage abgebe und diese Forderung Art. 8 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV widerspreche.

5.1 Art. 28 und ebenso Art. 43 ATSG sind allein für das Sozialversicherungsrecht des Bundes massgebend und können nicht einfach analog auf das kantonale Sozialhilferecht angewandt werden. Das SHG enthält keine entsprechende Grundlage.

Erwägungen

5.2

Grundlage für die Bekanntgabe von Daten im Krankenversicherungsbereich würde einzig Art. 84a Abs. 1 lit. h KVG bieten. Danach dürfen Organe, die mit der Durchführung der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekanntgeben, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, und zwar den Sozialhilfebehörden im Einzelfall auf schriftlich begründetes Gesuch hin, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen bzw. für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind. Diese Bestimmung bildet die in Art. 19 Abs. 1 i.V. mit Art. 17 DSG verlangte gesetzliche Grundlage für das Zugänglichmachen von Personendaten wie Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (BGE 133 V 359 E. 6.4). Um ein Gesuch der Sozialhilfebehörde gegenüber den in Art. 84a Abs. 1 KVG erwähnten Organen geht es hier jedoch nicht, ist doch allein die Beschwerdeführerin mit der Abgabe des Austrittsberichts belastet. Art. 84a Abs. 1 lit. h KVG zeigt aber klar den Rahmen für jene Daten auf, welche die Sozialhilfe von der unterstützten Person verlangen kann. Eine Unterstützung für krankheitsbedingte Kosten kann nicht per se berechtigen, dass auch volle Datenbekanntgabe verlangt werden könnte. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid auch nicht einwilligte, den Austrittsbericht zuzustellen, und solches kann auch nicht aus den Umständen geschlossen werden.

5.3

Ein Austrittsbericht einer Klinik enthält in der Regel die Diagnosen und Anamnese des Patienten, also Aussagen, die den Rahmen für die Datenbekanntgabe gegenüber Sozialhilfebehörden klar sprengen. Der Sozialhilfebehörde sind vorab jene Daten zu offenbaren, die für die Beurteilung der Frage nötig sind, ob die hilfsbedürftige Person die Mittel nicht durch eigene Arbeit zu beschaffen in der Lage wäre (vgl. § 8 SHG, Subsidiaritätsprinzip). Das betrifft vorab die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht aber die Diagnose (vgl. den Artikel des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2008, unter: www.datenschutz.ch; besucht am 14. Juli 2010). Das sieht im Grunde genommen auch die Sozialhilfe bzw. die Kommission Soziales so, wenn sie in ihrer Duplik vom 19. April 2010 schreibt, es gehe um die Frage der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit der bedürftigen Person sowie um diejenige nach den Möglichkeiten ihrer beruflichen Integration. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass nur jene Daten verlangt werden können, die für den Vollzug des SHG erforderlich sind. Damit ergibt sich, dass die Sozialhilfe nicht die Vorlage des Austrittsberichts, sondern allein Angaben über die Arbeitsfähigkeit, Vermittlungsfähigkeit und berufliche Wiedereingliederung verlangen kann. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Entscheid vom 14. Juli 2010