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Entscheid

TVR 2010 Nr. 2

TVR 2010 Nr. 2

31. Dezember 2010Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4.

4.1 Unbestritten ist, dass die Eheleute sich im November 2008 definitiv getrennt haben und die Ehe spätestens ab diesem Zeitpunkt als gescheitert zu betrachten ist. Somit ist die seitherige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AuG zu prüfen. Sie setzt voraus, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer hier in der Schweiz erfolgreich integriert ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.3.3), oder dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Letzteres wird nicht behauptet. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist das zeitliche Kriterium der mindestens dreijährigen Ehedauer.

4.2 (…)

Erwägungen

4.3

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen seit Februar 2008 als Wochenaufenthalterin in B gemeldet. Die Eheleute haben spätestens ab diesem Zeitpunkt somit offensichtlich nicht mehr zusammen gewohnt. Zu prüfen ist, ob für das seitherige getrennte Wohnen wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen.

Seitens des Beschwerdeführers wird dazu auf die berufliche Situation seiner Ehefrau verwiesen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese bereits zu Beginn der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz, nämlich im September 2005 bzw. nach den Semesterferien in B studierte und dort auch teilzeitlich erwerbstätig war. Trotzdem meldete sie sich erst im Februar 2008 als Wochenaufenthalterin in B an. Begründet wird dies nicht etwa mit beruflichen sondern mit familiären Gründen. So berichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Oktober 2008, sie habe sich im Februar 2008 von ihrem Mann getrennt. Im Schreiben vom 15. Januar 2009 ergänzte sie, im November 2008 habe sie sich dann definitiv entschieden, die Beziehung zu beenden, sie sei endgültig aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 an, seine Ehefrau sei bereits im Februar 2008 aus der gemeinsamen Wohnung in ein Studentenwohnheim in B umgezogen, wo sie studiere. Die Ehe habe sich damals zwar bereits in einer Krise befunden, aber man habe die Partnerschaft noch nicht beenden wollen. „Wir wollten etwas auf Abstand gehen um zu sehen, wie sich unsere Beziehung entwickelt“.

Der Entscheid eines Ehepaares, vorübergehend etwas auf Abstand zu gehen, entspricht - unabhängig davon, ob die Beziehung zwischen den Eheleuten noch nicht definitiv gescheitert ist und Hoffnung auf Wiedervereinigung besteht - noch keinem wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4). Wenn sich die Eheleute aus anderen als (im Sinne von Art. 49 AuG) wichtigen Gründen zum Getrenntleben entscheiden, so erfüllen sie das Erfordernis des Zusammenlebens nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute weiterhin eine freundschaftliche Beziehung pflegen, sich zeitweise weiterhin sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_278/2008 vom 18. Juni 2008, E. 4.2 und 4.3, und 2C_397/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.4) und die Ehe noch nicht als definitiv gescheitert betrachten. Massgebend für die dreijährige Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz, denn die ausländische Person kann sich ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.2).Eine berufliche Notwendigkeit des ab Februar 2008 getrennten Lebens ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht so, dass Studenten normalerweise auch in B wohnen, selbst wenn sie dort teilzeitlich arbeiten, da billige Wohnungen in B rar sind. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln braucht man für den Weg von A nach B gemäss Fahrplan der SBB 1 Stunde und 7 oder 9 Minuten Zeit; eine Dauer, die viele Studenten auf sich nehmen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers pendelte von September 2005 bis Februar 2008 täglich zwischen A und B hin und zurück.

Nicht massgebend ist übrigens die Dauer der Beziehung der Eheleute im Ausland, das heisst vor der Aufnahme des gemeinsamen Wohnens in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 3.3.1).

Entscheid vom 10. Februar 2010