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Entscheid

TVR 2010 Nr. 24

TVR 2010 Nr. 24

31. Dezember 2010Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

6. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausserrechtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes oder der Anwältin zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden und es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die kantonale Instanz auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (Urteil des EVG I 12/2003 vom 15. Juli 2003 E. 4.2.1).Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte, im Falle der Gutheissung ihr die Möglichkeit zur Einreichung der Kostennote zu gewähren. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts für die Einreichung von Honorarnoten besorgt zu sein. Die Rechtsvertreterin wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 über den Abschluss des Schriftenwechsels informiert und es stand ihr frei, eine Honorarnote einzureichen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend als angemessen (vgl. § 2 und 3 ATVG).

Entscheid vom 24. Februar 2010