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Entscheid

TVR 2010 Nr. 26

TVR 2010 Nr. 26

31. Dezember 2010Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich grundsätzlich aus Art. 57 ATSG und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG i.V. mit § 69a Abs. 1 Ziff. 1 VRG. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Mazedonien. Zur Einstellung der Invalidenrente wäre daher die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig gewesen. Dieser Umstand macht die Verfügung jedoch praxisgemäss nicht nichtig. Die fehlende Zuständigkeit wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. Eine Aufhebung der Verfügung und Überweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland würde zudem einen prozessualen Leerlauf darstellen. Wenn die IV-Stelle des Kantons Thurgau verfügt hat, ist folglich das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). (…) Die Beschwerdeerhebung am 24. Februar 2010 (Poststempel) ist rechtzeitig erfolgt. Verspätet ist hingegen die Replik von RA S vom 14. Juli 2010, welche am 15. Juli 2010 beim Gericht persönlich abgegeben wurde, nachdem ihm am 7. Juli 2010 eine letztmalige Fristerstreckung bis am 14. Juli 2010 bewilligt wurde. Die Replik ist daher unbeachtlich, soweit deren Inhalt nicht im Rahmen der Offizialmaxime vom Gericht zu berücksichtigen ist.

1.2 (…)

1.3 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war am 7. Juli 2010 die Fristerstreckung bis 14. Juli 2010 unmissverständlich als letztmalig bewilligt worden. Dies wird von ihm in seiner Eingabe vom 23. August 2010 auch nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass dies von ihm übersehen worden sei. Eine letztmals erstreckte Frist kann nicht mehr weiter erstreckt werden. Eine Ausnahmesituation, davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Bloss der Umstand, dass der Postschalter in W am 14. Juli 2010 bereits geschlossen war, kann sicher nicht als zureichender Anlass betrachtet werden, eine letztmals erstreckte Frist noch weiter zu erstrecken. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter besorgt sein müssen, sich entweder rechtzeitig bei der Post in W vor Schalterschluss einzufinden oder danach eine Poststelle aufzusuchen, die noch geöffnet hat respektive auf andere Weise sicherzustellen, dass die Frist eingehalten wurde. Sicher kann es für die Fristeinhaltung nicht genügen, lediglich per Telefax um 18.14 Uhr am letzten Tag der letztmalig erstreckten Frist ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Ebenso wenig bestehen Gründe, die es rechtfertigen würden, die Frist nachträglich wieder herzustellen. Das Übersehen des klaren Vermerks, dass die Frist letztmalig erstreckt wurde, wie auch das Nichtbeachten der Postöffnungszeiten in W stellen keine entschuldbaren Gründe dar, die Frist im Sinne von § 26 VRG respektive gemäss Art. 41 ATSG wieder herzustellen. Das Fristrestitutionsgesuch ist daher abzuweisen. (…)

Erwägungen

2.

(…)

3.

3.1

Aufgrund der eindeutigen Überwachung in Mazedonien hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in P das Lokal M betreibt. Diese Überwachung war gemäss Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 zulässig und deren Verwertbarkeit wurde weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsvertreter selbst in der verspätet eingereichten Eingabe vom 14. Juli 2010 in Frage gestellt. In seinem Lokal bewirtet er die Gäste teilweise selber und bereitet auch das Essen zu. Der Beschwerdeführer selber bestreitet denn auch nicht, dass er eine Club-Bar betreibt, welche offensichtlich den ganzen Tag und bis spät in die Nacht geöffnet hat. Über die Eröffnung seines Lokals hat der Beschwerdeführer die IV-Stelle jedoch in keiner Weise informiert. Dadurch hat er klar und gezielt seine Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt. Dies wiegt umso schwerer, nachdem der Beschwerdeführer damit rechnen konnte, dass die Invalidenversicherung nach seinem Wegzug nach Mazedonien nichts über seine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - wozu die Führung einer Gastwirtschaft eindeutig zu zählen ist - erfahren würde. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer zudem nachgewiesen, dass er trotz allfälligen anderslautenden Arztberichten ohne weiteres in der Lage ist, einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Er führt dazu selber aus, dass es für einen Rückenpatienten am Besten sei, wenn er sich in wechselnder Haltung bewege. Dafür ist die von ihm aufgenommene Tätigkeit offensichtlich bestens geeignet. Schwere körperliche Arbeiten, wie beispielsweise das Tragen von Getränkeharassen, wären von ihm im Übrigen auch in der Schweiz im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht verlangt worden. Auch in der vom RAD-Arzt am 4. Dezember 2009 vorgenommenen und gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 (= SVR 2009 IV Nr. 56) auch ohne eigene Untersuchung aussagekräftigen Beurteilung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer für rückenangepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Daher kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm auch in der Schweiz zumutbar wäre, einer leichten Tätigkeit - wie er sie nunmehr ausführt - nachzugehen. Durch den erbrachten Beweis der Arbeitsfähigkeit erübrigen sich denn auch weitere medizinische Abklärungen theoretischer Natur (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 9C_570/2008 vom 23. April 2009). Ausserhalb seines Arbeitsalltags vermag sich der Beschwerdeführer offensichtlich ebenfalls problemlos zu bewegen, wie die verschiedenen DVD aufzeigen. Zudem führte er gegenüber den Überwachungspersonen aus, dass ihm die Arbeit in der Schweiz als Baggerfahrer zu anstrengend gewesen sei. Das Gerüttel des Baggers und der Gestank von Diesel den ganzen Tag hätten ihm gereicht. Seit er sich jedoch in seinem Dorf aufhalte, gehe es ihm gut. Er schätze das Leben hier im Dorf und in der herrlichen guten frischen Luft, wo er den Morgen in der Natur beim Spazierengehen geniesse.

3.2

(…)

4.1

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer klar die Meldepflicht verletzt hat, indem er die Eröffnung seines Lokals der IV-Stelle nicht gemeldet hat. Zudem hat er den Tatbeweis erbracht, dass er entgegen den früheren ärztlichen Einschätzungen nunmehr ohne weiteres in der Lage ist, einer leichten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Überwachungsunterlagen lässt sich hingegen nicht beantworten, wann das Lokal eröffnet worden ist oder seit wann der Beschwerdeführer selber dort arbeitet. Im April 2009 konnte dieser Umstand erstmals durch die Ermittler selber festgestellt und beobachtet werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind die Meldepflichtverletzung und der Nachweis der Arbeitsfähigkeit daher auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Unter Beachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist die Rente daher per Ende April 2009 rückwirkend aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

Entscheid vom 29. September 2010

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 vollumfänglich abgewiesen.