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Entscheid

TVR 2011 Nr. 26

TVR 2011 Nr. 26

31. Dezember 2011Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1 Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Ab. 2).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat am 1. November 2011 einen Vorbescheid erlassen und dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom 1. April 2006 bis 31. März 2007, eine ganze Rente vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007, eine Viertelsrente vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2009, eine ganze Rente vom 1. März bis 30. April 2009 sowie eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Mai 2009 in Aussicht gestellt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit antragsgemäss als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben. Bei einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich zudem nicht um eine Leistungsstreitigkeit. Das Verfahren ist daher gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (e contrario) kostenlos. (…) Zu beurteilen bleibt daher lediglich noch eine allfällige Prozessentschädigung (…).

3.

Erwägungen

3.1

Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Was die Gegenstandslosigkeit betrifft, ist die Parteientschädigung unter einer doppelten Voraussetzung geschuldet: Einerseits muss die Prozessaussicht, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darstellte, eine Entschädigung rechtfertigen; andererseits darf die obsiegende Partei ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess verursacht haben (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 117). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Entscheid des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007, E. 3.2).

3.2

Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen sind, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt. Prinzipieller Massstab bildet die Frage, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Kieser, a.a.o., Art. 56 Rz. 18 f.).

3.3

Im vorliegenden Fall ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht versucht hat, das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen. So wurden nach der Anmeldung die notwendigen Akten eingeholt, Berufsberatung gewährt und berufliche Abklärungen vorgenommen. Im Juni 2008 erfolgte sodann eine umfassende polydisziplinäre Abklärung, welche aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Anfang 2009 durch ein Verlaufsgutachten ergänzt werden musste. Bereits am 15. Dezember 2006 wurde der erste Vorbescheid erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Einwände erheben liess. Sodann machte die am 6. Januar 2011 begonnene stationäre Behandlung in der Klinik D ein weiteres Zuwarten erforderlich und der entsprechende Austrittsbericht wurde der Beschwerdegegnerin denn auch nicht unverzüglich zugestellt. Aus dem Case Report - welcher dem Beschwerdeführer im Übrigen am 3. November 2011 zugestellt wurde - ergibt sich im Weiteren, dass im August 2011 erwogen wurde, den am 1. November 2011 sodann erfolgten Vorbescheid zu erlassen. Von einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens ist daher nicht auszugehen. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin klar im Rahmen ihrer Abklärungspflicht, die Verhältnisse umfassend abzuklären, auch wenn dies den endgültigen Erlass der Verfügung verzögert. Dass diese Abklärungen vorliegend unverhältnismässig gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich.

3.4

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat sich im Übrigen am 9. Juni 2011 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Nicht nachvollziehen lässt sich hingegen, weshalb sie nicht erneut an die Beschwerdegegnerin gelangt ist, bevor sie am 14. Oktober 2011 Beschwerde erhoben hat (vgl. auch das Urteil 9C_441/2010 des Bundesgerichts vom 6. April 2011 = SVR 2011 IV Nr. 68). Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr nämlich ohne weiteres mitgeteilt werden können, dass der Erlass des Vorbescheids in Vorbereitung war, was eine Beschwerde überflüssig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat somit das nunmehr gegenstandslos gewordene Verfahren klar verursacht, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Entscheid vom 7. Dezember 2011