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Entscheid

TVR 2011 Nr. 27

TVR 2011 Nr. 27

31. Dezember 2011Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeschrift sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 teilte er aber mit, dass er auf die unentgeltliche Prozessführung verzichte. Eine solche Verzichtserklärung ist zulässig. Nachdem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom Gesuch der Partei abhängt, ist es dieser auch gestattet, nachträglich auf die unentgeltliche Prozessführung zu verzichten (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B/Band 77, Basel 2008, S. 171). Wie grundsätzlich alle Parteierklärungen im Prozess verträgt aber auch der Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Bedingungen, sondern ist bedingungsfrei abzugeben. Parteierklärungen können demgemäss auch nicht frei, sondern nur bei Nachweis von Willensmängeln zurückgenommen werden (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 58 f.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer zur Begründung des Widerrufs geltend, er habe eine Rentennachzahlung bis 8. Juli 2011 erwartet, was dann aber nicht - respektive noch nicht - eingetreten sei. In sinngemässer Anwendung der Willensmängelgrundsätze des OR ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei dieser enttäuschten Erwartung bezüglich dieser unbestimmten, in der Zukunft liegenden Tatsache nicht um einen wesentlichen, d. h. rechtlich beachtlichen Irrtum handelt (vgl. Art. 24 Abs. 2 OR und BGE 105 Ia 115 E. 2). Der Beschwerdeführer ist nach Treu und Glauben auf seine bedingungsfrei abgegebene Verzichtserklärung zu behaften und das neuerliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

Entscheid vom 5. Oktober 2011

Nachdem der Kostenvorschuss durch F nicht fristgemäss geleistet wurde, trat das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 nicht auf die Beschwerde ein. Auf eine dagegen von F erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Entscheid 9C_17/2012 vom 10. Februar 2012 seinerseits nicht ein.