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Entscheid

TVR 2011 Nr. 29

TVR 2011 Nr. 29

31. Dezember 2011Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Das massgebende Erwerbseinkommen wird aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 1 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen lediglich dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 121/05 vom 14. September 2006, E. 3.2; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 9 N. 50 f. und N. 53 ff.). Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember in den Betrieb investierten Eigenkapitals (Abs. 2). Die Steuermeldung ist auch hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 122 V 291).

2.2 (…)

Erwägungen

2.3

Aus dem Umstand, dass die Erträge aus dem Baukonsortium „Palme“ in den Steuerveranlagungen jeweils unter Ziff. 8.1 (Nettoertrag aus Liegenschaften) und nicht unter Ziff. 2.1 (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) aufgeführt wurden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Steuerrechtlich spielt diese Zuordnung im Ergebnis mithin keine Rolle, da diese Erträge im einen wie im andern Fall als Einkommen zu versteuern sind. Dementsprechend bestand auch seitens der Steuerbehörde keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer offenbar als Liegenschaften- (und damit Vermögens-) Ertrag deklarierten Einkünfte in der Veranlagung den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit unter Ziff. 2.1 zuzuordnen. Die Einstufung eines Vermögenswertes als privat oder gewerblich ist mit anderen Worten aus steuerrechtlicher Sicht insofern nicht von Bedeutung. In solchen Fällen bildet die steuerrechtliche Mitteilung der Steuerverwaltung keine sichere Grundlage für die Zuordnung der betreffenden Einkünfte. In Zweifelsfällen ist diese Frage im Zusammenhang mit der Beitragserhebung aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 109 V 161 E. 4b). Als Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit sieht die Rechtsprechung eine planmässige Vorgehensweise, die Häufigkeit der Geschäfte, den engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person, die Besitzesdauer, den Einsatz erheblicher fremder Mittel, die Verwendung des erzielten Gewinnes und die Wiederanlage in Liegenschaften; im Einzelfall kann auch bereits ein einziges dieser Indizien zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (Kieser, a.a.O., Art. 9 N. 17, mit weiteren Hinweisen).

Von ausschlaggebender Bedeutung ist vorliegend die lange Halte- bzw. Besitzesdauer der betreffenden Vermögensposition. Entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers ist er seit 1987 am Baukonsortium und damit an der betreffenden Liegenschaft in C beteiligt. Gemäss Publikation im Amtsblatt ist dies zutreffend. Die Liegenschaft, die am 1. Oktober 1987 erworben worden war, wurde am 30. November 2010 veräussert. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit würden eher eine kurzfristigere Wiederveräusserung des Anteils an der Liegenschaft in C bzw. am Baukonsortium und eine Re-Investition in andere Liegenschaften sprechen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die hälftige Beteiligung am Baukonsortium nur einen insgesamt untergeordneten Teil des Gesamtvermögens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausmacht. Gemäss den im Recht liegenden Steuerveranlagungen betrug der Steuerwert dieses Anteils an der Liegenschaft Fr. 540'500.--. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiesen in den Jahren 2006 bis 2008 dagegen gemeinsam im Durchschnitt ein Gesamtvermögen (brutto) von rund Fr. 3'000'000.-- aus, dies bei Schulden/Fremdmitteln von lediglich ca. Fr. 800'000.--. Aufgrund dieser Umstände ist bezüglich des Anteils am Baukonsortium bzw. des daraus erzielten Ertrages eher nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen. Nachdem die Steuerverwaltung und der Beschwerdegegner während der gesamten Haltedauer bis 2007 auch nie eine derartige Qualifizierung vorgenommen hatten, wäre die für die Jahre 2009 und 2010 neu vorgenommene Zuordnung dieser Einkünfte schlüssig und nachvollziehbar zu begründen gewesen. Dieser Begründungspflicht sind die Steuerverwaltung und der Beschwerdegegner in keiner Weise nachgekommen. In den Meldungen vom 3. Juni 2011 wurde seitens des Gemeindesteueramtes W lediglich bestätigt, dass die Steuerveranlagungen rechtskräftig seien und die Zuordnung des Ertrages in Form des hälftigen Gewinnanteils aus der einfachen Gesellschaft (Baukonsortium XY) „in materieller Hinsicht richtig“ sei. Keine weitere Begründung enthalten auch die Meldung vom 9. September 2009 und die Bestätigung per E-Mail des Veranlagungsexperten der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Natürliche Personen, vom 26. Juli 2011.

2.4

Unter den gegebenen Umständen können die dem Beschwerdeführer zufliessenden Erträge aus dem hälftigen Anteil am Baukonsortium XY bzw. an der Liegenschaft in C nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Damit unterliegen diese (Vermögens-) Erträge auch nicht der Beitragspflicht. (…)

Entscheid vom 2. November 2011