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Entscheid

TVR 2011 Nr. 30

TVR 2011 Nr. 30

31. Dezember 2011Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Keine Anwendung findet das ATSG auf das Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Leistungserbringer (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 2 Rz. 16 und Art. 57 Rz. 9 ff.). Somit müssten sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin und die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts direkt aus dem IVG ergeben. Dabei bestimmt jedoch Art. 27bis Abs. 1 IVG klar, dass Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern von den von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichten entschieden werden. Dabei wird nicht unterschieden, ob eine grundsätzliche Streitigkeit aus einem Tarifvertrag oder ein konkreter Anwendungsfall vorliegt. Zuständig ist zudem das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalls hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist (Abs. 5). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Neuenburg. Somit wäre für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache das Schiedsgericht in Neuenburg zuständig. Das hiesige Gericht hat seine Zuständigkeit denn auch nie bejaht, wie dies bereits im Schreiben vom 22. März 2011 dargelegt wurde. Nachdem vertraglich - gemäss den Ausführungen des BSV - zudem keine Vermittlungsinstanz eingesetzt wurde und der Fall auch noch keiner solchen Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist, hat der schiedsgerichtlichen Behandlung der Streitsache noch ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen. Zuständig für das Verfahren im Kanton Neuenburg ist gemäss dem „Arrêté instituant le Tribunal arbitral cantonal prévu par la loi fédérale sur l’assurance-invalidité“ des Conseil d’Etat de la République et Canton de Neuchâtel vom 5. März 2008 gemäss Art. 1 der „Tribunal arbitral“. Dabei wird in Art. 2 festgehalten, dass das Sekretariat des „Tribunal arbitral“ von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt wird. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache nach Rechtskraft dieses Nichteintretensentscheides an die Kanzlei des Tribunal cantonal Neuchâtel zuhanden des „Tribunal arbitral“ zu überweisen.

Entscheid vom 27. Juli 2011