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Entscheid

TVR 2011 Nr. 32

TVR 2011 Nr. 32

31. Dezember 2011Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3.

3.1 (…)

3.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG).

3.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Die Auslegung des Wohnsitzbegriffs hat aufgrund des Verweises von Art. 13 ATSG grundsätzlich nach rein privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Jöhl, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, 2. Aufl., J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N. 41). Der bisherige Wohnsitz kann nur durch die Begründung eines neuen Wohnsitzes aufgegeben werden. Hat eine Person den bisherigen Wohnsitz verlassen und hat sie noch keinen neuen begründet, so besteht der bisherige Wohnsitz als Fiktion weiter (Jöhl, a.a.O., N. 41, ebenso Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 78 unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 ZGB).

3.4 Der Status der vorläufigen Aufnahme als ausländische Person ist, seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführbare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Personen zufolge, ein schwacher. Er zeichnet sich aus durch eine Limitierung der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukommen, verbunden mit denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig aufgenommenen Personen ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukommen. Unter anderem gelten folgende Regelungen: Erteilung der vorläufigen Aufnahme jeweils auf zwölf Monate (Ausweis F); Verlängerung um jeweils zwölf Monate, wenn die Wegweisung weiterhin undurchführbar bleibt; keine Verlängerung bzw. Aufhebung, sobald die Wegweisung durchführbar geworden ist (Art. 85 Abs. 1 AuG). Ein Kantonswechsel kann beim BFM verlangt werden; dieses entscheidet nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich endgültig; lediglich mit der Begründung, der Entscheid über den Kantonswechsel verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, kann dieser beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 85 Abs. 3 und 4 AuG; Stöckli in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2009, § 11 N. 11.76).

4.

Erwägungen

4.1

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich offenbar von den thurgauischen Behörden diskriminiert fühlte, seinen Aufenthalt in R (TG) aufgegeben und vorübergehend in Hotels in Z (ZH) gelebt hat, bevor er am 25. September 2010 nach K (ZH) zog. Im August 2010 und im September 2010 hielt sich der Beschwerdeführer offenbar in den Räumlichkeiten des islamischen Vereins Z (ZH) auf. Weiter liegen ein Untermietvertrag bezüglich einer Wohnung in K (ZH) sowie zugehörige Quittungen über für die Monate September, Oktober und November 2010 geleistete Mietzinszahlungen im Recht. Nachdem ihm die Gemeinde K (ZH) jegliche Unterstützung versagt habe und die Wohnung im Mai 2011 zwangsgeräumt worden sei, campierte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einige Zeit auf dem Gelände der UNO in Genf. Seither hat er offenbar den Willen, die Schweiz zu verlassen.

4.2

Aufgrund der Akten besteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Absicht hegte, sich dauerhaft in K (ZH) niederzulassen. Dem Beschwerdegegner ist daher zuzustimmen, wenn er ausführt, unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten habe der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Wohnsitz begründet. Zutreffend ist auch, dass das ELG - wenn auch nicht in Art. 21 ELG, so doch in Art. 4 ELG - ausdrücklich auf Art. 13 ATSG verweist. Auch trifft zu, dass sich die Wohnsitzfrage gemäss Art. 13 ATSG auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts (und damit auch im Bereich der Ergänzungsleistungen) grundsätzlich nach Massgabe der Art. 23 - 26 ZGB bestimmt.

4.3

4.3.1

Aktenkundig ist allerdings auch, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel abgewiesen hat und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2011 nicht eingetreten ist. Desgleichen ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

4.3.2

Angesichts dieser ausländerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers hat dieser faktisch keine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kanton er sich längerfristig aufzuhalten hat. Ein dauerhafter, rechtskonformer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist ihm aufgrund seines ausländerrechtlichen Status ausschliesslich im Kanton Thurgau möglich. Würde nun für die Zeit, für welche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Zürich zu verlegen, auf eine auch im Bereich des ELG massgebliche Wohnsitznahme im Kanton Zürich geschlossen, bestünde ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der ausländerrechtlichen und der EL-rechtlichen Situation des Beschwerdeführers. Ein solcher Widerspruch ist nicht mit dem Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens der Behörden vereinbar. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Vorliegend ist daher von einem Ausnahmefall auszugehen, in welchem eine verfassungsmässige Auslegung des ELG ausnahmsweise dazu führt, dass bei der Beurteilung der Frage, wo sich der EL-rechtlich massgebende Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet, nicht ausschliesslich auf die zivilrechtlichen Bestimmungen abgestellt werden kann. Der bereits erwähnte Widerspruch zwischen der ausländerrechtlichen und der EL-rechtlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich nur dadurch lösen, dass auch im Bereich des ELG - ungeachtet des vorübergehenden Aufenthalts im Kanton Zürich und der vorübergehenden Absicht des Beschwerdeführers, dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen - weiterhin auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Thurgau geschlossen wird.

4.3.3

Mit Blick auf Art. 13 ATSG i.V. mit Art. 24 Abs. 1 ZGB bzw. der dortigen Fiktion, wonach der bisherige Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, rechtfertigt es sich, bezüglich der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen am früheren, rechtmässig begründeten Wohnsitz des Beschwerdeführers in R (TG) anzuknüpfen, bis er einen neuen Wohnsitz im Kanton Thurgau begründet hat.

4.4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 aufzuheben ist. Damit ist auch die Verfügung vom 19. April 2011 betreffend Einstellung der Ergänzungsleistungen hinfällig. Gleichzeitig beansprucht die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Dezember 2010 Gültigkeit. Wohnkosten des Beschwerdeführers können nur berücksichtigt werden, wenn er den Nachweis dauerhaft erhöhter anerkannter Ausgaben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erbringt. Faktisch ist dies nur in der Form denkbar, dass der Beschwerdeführer Belege betreffend eine wiederum dauerhafte Wohnsitzbegründung im Kanton Thurgau und eine damit einhergehende (Mietzins-) Zahlungsverpflichtung beibringt. Allfällige ausserkantonale Wohnkosten hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dagegen nicht zu erstatten. Wie dargelegt ist eine widerspruchsfreie Rechtsanwendung im vorliegenden Fall nur möglich, wenn auf eine Übereinstimmung des ausländerrechtlich zulässigen Aufenthalts mit dem Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen geschlossen wird. Das schliesst die Einrechnung von Auslagen, die dem Beschwerdeführer aus unrechtmässigem ausserkantonalen Aufenthalt anfallen, aus. Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung im Kanton Thurgau wurde dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde R (TG) bereits mit Schreiben vom 8. September 2010 offeriert.

Entscheid vom 12. Oktober 2011