Lexipedia

Entscheid

TVR 2012 Nr. 1

TVR 2012 Nr. 1

31. Dezember 2012Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Bereits vor Vorinstanz war er darauf hingewiesen worden, dass die Amtssprache im Kanton Thurgau die deutsche Sprache ist. Er war deshalb aufgefordert worden, seine Eingabe auf Deutsch zu übersetzen. Dieser Aufforderung kam er - trotz der Androhung, dass auf seine Aufsichtsbeschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Nachreichung einer Übersetzung nicht eingetreten werde - nicht nach. Die deutsche Sprache widerspiegelt die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Einwohner des Kantons Thurgau. Das VRG enthält zwar bezüglich Amtssprache vor den thurgauischen Behörden und vor Verwaltungsgericht keine ausdrückliche Regelung. Das VRG verweist allerdings wiederholt auf die sinngemässe Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften (vgl. etwa § 12 Abs. 4, § 70 oder auch § 88 VRG). Dementsprechend rechtfertigt es sich, zur Beantwortung der Frage, welche der drei von Art. 70 BV als zulässige Amtssprachen bezeichneten Sprachen Amtssprache vor den thurgauischen Verwaltungsbehörden und Gerichten ist, auf § 12 ZSRG abzustellen. Dort wird klar festgehalten, dass die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden Deutsch ist (§ 12 ZSRG). Hieraus folgt, dass die Amtssprache auch vor dem Verwaltungsgericht und den thurgauischen Verwaltungsbehörden die deutsche Sprache ist. Das Ansetzen einer Nachfrist (§ 62 i.V. mit 46 VRG) zum Nachreichen einer in die deutsche Amtssprache übersetzten Beschwerde ist vorliegend allerdings nicht angezeigt, zumal aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers vor Vorinstanz das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (bzw. Übersetzung derselben in die deutsche Sprache) sich von vornherein als unnütz erweist. Auf die Beschwerde ist daher an sich nicht einzutreten. Wie die nachfolgenden Ausführungen deutlich machen, wäre sie aber, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, ohnehin klar abzuweisen.

Erwägungen

2.

Die Haltung der Vorinstanz, dass sie mangels aufforderungsgemässer Übersetzung der Aufsichtsbeschwerde nicht auf diese einzutreten hatte, ist korrekt. Dies folgt aus den obigen Ausführungen unter E. 1.2. Dem Beschwerdeführer war zudem eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung seiner Aufsichtsbeschwerde angesetzt worden. Nachdem er diese - unbestrittenermassen - nicht erfüllt hat bzw. innert Frist keine übersetzte Eingabe nachgeliefert hat, ist die Vorinstanz auf seine Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

Entscheid vom 29. Februar 2012

Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_288/2012 vom 28. März 2012 auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.