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Entscheid

TVR 2012 Nr. 27

TVR 2012 Nr. 27

31. Dezember 2012Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Nach Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: (lit. a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (lit. b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

Die Fürsorgeabhängigkeit allein reicht somit für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG noch nicht aus. Vielmehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet. Kumulativ verlangt das Gesetz jedoch eine hinzutretende Abhängigkeit von der Sozialhilfe (Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG). Dies kann bei einer bloss drohenden Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterstützung noch nicht angenommen werden. Vielmehr muss es sich um eine regelmässige Unterstützung handeln, was durch den Begriff des Angewiesen-Seins unterstrichen wird (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 11 ff., mit Hinweisen).

4.(…)

5.

Erwägungen

5.1

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der drei IV-Kinderrenten an die verfahrensbeteiligte Gemeinde ab 1. Mai 2012 gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt waren. 5.2 Die unzweckmässige Verwendung bzw. die nicht oder nicht ordnungsgemässe Überweisung der betreffenden Rentenleistungen (vorliegend der drei IV-Kinderrenten in Höhe von total Fr. 1'281.-- ab 1. Mai 2012) im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG muss - als Voraussetzung für die Drittauszahlung - kausal dafür sein, dass die berechtigte Person oder die Personen, für die sie zu sorgen hat (im vorliegenden Fall die drei Kinder E, F und G), auf die Hilfe der öffentlichen (oder privaten) Fürsorge im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG angewiesen ist/sind. Die verfahrensbeteiligte Ehefrau des Beschwerdeführers wurde vom Sozialamt der Politischen Gemeinde K bislang in Form von Alimentenbevorschussungen bzw. - ab Mai 2012 - mittels Inkassohilfe unterstützt. (…)

Der Beschwerdeführer hat zwar zumindest seit August 2011 nicht die seiner Ehefrau und den drei Kindern gemäss dem rechtskräftigen Eheschutzentscheid bzw. dem Urteil des Obergerichts vom 7. Juni 2010 zustehenden Unterhaltsbeiträge in Höhe von total Fr. 2'400.-- bezahlt. Er hat aber unbestrittenermassen seit August 2011, das heisst seit dem Zeitpunkt der Stellung seines Gesuchs um Abänderung des Eheschutzentscheids, der Politischen Gemeinde K monatlich einen Betrag von Fr. 2'000.-- an den Unterhalt seiner drei Kinder und der Ehefrau überwiesen. Dieser Betrag liegt höher als die drei IV-Kinderrenten von insgesamt Fr. 1'281.--.

Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin werden die monatlichen Rentenleistungen jeweils in den ersten 20 Tagen des betreffenden Monats ausbezahlt. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zahlungsbestätigungen August 2011 bis und mit April 2012 ergibt, erfolgten seine monatlichen Überweisungen von Fr. 2'000.-- jeweils vor dem 20. des jeweiligen Monats. Zwar sind Kinderrenten gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten, dies jedoch nur, wenn durch das Gericht nichts anderes festgelegt wurde. Im vorliegenden Fall wurden die Kinderrenten bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Gerichte miteinbezogen. Die IV-Kinderrenten sind daher nicht zusätzlich zu den in den Gerichtsentscheiden festgelegten Alimenten auszurichten. Soweit die Ehefrau bzw. die Kinder des Beschwerdeführers auf die Unterstützung der öffentlichen Fürsorge (in Form von Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) angewiesen waren, so war hierfür nicht die zweckwidrige Verwendung der IV-Kinderrenten durch den Beschwerdeführer kausal, sondern - wenn überhaupt - die nicht vollumfängliche Bezahlung der im Rahmen der zivilrechtlichen Entscheide festgesetzten Alimente durch ihn.

5.3

Damit bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August 2011 bis April 2012 nachgewiesenermassen monatlich mehr als die drei IV-Kinderrenten an die Politische Gemeinde K für den Unterhalt der Kinder überwiesen hat. Unter diesen Umständen ist aber nicht erstellt, dass der Grund für die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe in der falschen bzw. zweckwidrigen Verwendung der IV-Kinderrenten durch den Beschwerdeführer lag. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Drittauszahlung der IV-Kinderrenten an die Politische Gemeinde K erfolgte somit zu Unrecht. (…)

Entscheid vom 19. Dezember 2012