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Entscheid

TVR 2012 Nr. 32

TVR 2012 Nr. 32

31. Dezember 2012Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

Erwägungen

2.1

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. f und Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV).

2.2

Bei der Bewertung der zum Eigenkapital gehörenden Liegenschaften ist auf dem interkantonalen Repartitionswert abzustellen. Dabei wird zwischen der Bewertung landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Grundstücke unterschieden. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften entspricht im Kanton Thurgau der Repartitionswert 100% des Steuerwertes; ist mit diesem somit identisch (vgl. die Steuerpraxis StP 2 Nr. 7 der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau). Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswert zu bewerten. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich um ein landwirtschaftliches Grundstück. Dieses wurde vom Steueramt zum Ertragswert bewertet, weshalb sich eine grosse Differenz zwischen dem Steuerwert und dem eigentlichen Buchwert ergibt. Dass die Bewertung der Liegenschaft steuerrechtlich nicht korrekt hätte erfolgt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts H 73/00 vom 4. Oktober 2001, E. 3). Auch führte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 12. Mai 2012 selber aus - übereinstimmend mit den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung - dass die Differenz durch den Unterschied Steuereinschätzung Landwirtschaft und tatsächlich investiertes Eigenkapital (welches der Beschwerdeführer dem Buchwert gleichsetzt) entstehe. Nachdem jedoch von einer korrekten steuerrechtlichen Bewertung der landwirtschaftlichen Liegenschaft aufgrund des Ertragswertes auszugehen ist, sind diese Angaben für die Beschwerdegegnerin bindend, weshalb für das Jahr 2010 zu Recht ein investiertes Eigenkapital von Fr. 82'000.-- zugrunde gelegt wurde (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2010, Rz. 1207). Es wäre denn auch in keiner Weise konsequent, wenn die versicherte Person zwar steuerrechtlich von einem tiefen Vermögenswert der Liegenschaft gemäss Ertragswertbemessung profitieren, bei der Frage nach den Abgaben für AHV, IV und EO sich jedoch auf einen viel höheren Wert bei der Bemessung des investierten Eigenkapitals berufen könnte. Insofern ist klar auch bei der Frage des investierten Eigenkapitals der Ertragswert - und nicht der Buchwert - heranzuziehen.

Entscheid vom 29. August 2012