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Entscheid

TVR 2012 Nr. 38

TVR 2012 Nr. 38

31. Dezember 2012Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4.

Erwägungen

4.1

War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.1). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anwendbar, nachdem der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aus psychischen Gründen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig war und lediglich noch einer Arbeit von 2,5 bis 3 Stunden bei der Stiftung M nachgehen konnte. Zudem war schon vor dem Unfall klar, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gelingen würde. Der Beschwerdeführer war daher in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt bereits vor dem Unfall vollständig invalid, weshalb kein Raum für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung mehr besteht. Selbst wenn aus dem Unfall somit eine Invalidität erwachsen wäre, kommt keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3). Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 24 UVV ist hier zudem nicht behilflich, da diese Bestimmung nur den versicherten Verdienst betrifft.

4.2

Zu keinem anderen Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn die Arbeitstätigkeit bei der Stiftung M berücksichtigt würde. Gemäss der rheumatologischen Einschätzung von Dr. med. M wäre der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit - wozu eine Arbeit im geschützten Rahmen sicherlich zu zählen wäre - noch zu 50% arbeitsfähig. Zudem dürfte die Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung der unfallfremden Beeinträchtigungen noch um einiges höher ausfallen. Die psychischen Einschränkungen sind nicht unfallkausal. Im Übrigen ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. P davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Umfang von 2,5 bis 3 Stunden in einem geschützten Arbeitsplatz weiterhin zumutbar ist. Auch bei dieser Betrachtungsweise resultiert daher kein Invaliditätsgrad und kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

Entscheid vom 19. September 2012