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Entscheid

TVR 2012 Nr. 6

TVR 2012 Nr. 6

31. Dezember 2012Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1.

1.1

1.1.1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates und des Regierungsrates gemäss § 55 VRG können alle Entscheide der für die Handelsregisterführung verantwortlichen Amtsstelle, der Rekursinstanzen, der Enteignungskommission und Departemente mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde zulässt, der Entscheid nicht aufgrund eines Gesetzes endgültig oder die Weiterzugsmöglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 54 Abs. 1 VRG). Soweit nicht das Bundesrecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder eine andere Bundesbehörde vorsieht, können beim Regierungsrat Entscheide der Departemente über Aufsichtsbeschwerden angefochten werden, unter Vorbehalt von § 72a VRG (§ 55 Abs. 1 Ziff. 10 VRG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann bei der Rechtsmittelinstanz Rekurs bzw. Beschwerde geführt werden (§ 72a VRG).

1.1.2 In der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 19. Februar 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 wird zu § 72a VRG auf Seite 7 festgehalten, was folgt:

Erwägungen

„Unter dem geltenden Recht gab es einige Probleme bezüglich der Zuständigkeit im Aufsichtsbeschwerdebereich. Um hier Klarheit zu schaffen, soll neu explizit festgehalten werden, in welchen Fällen welche Behörde zuständig ist. So ist bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden die Rechtsmittelinstanz zuständig. Bezieht sich die Aufsichtsbeschwerde indessen auf anderes Handeln und Unterlassen von Behörden, ist nicht die Rechtsmittelinstanz per se, sondern die der kritisierten Behörde übergeordnete Verwaltungsbehörde zuständig. Als übriges Handeln oder Unterlassen kommen zum Beispiel in Frage: Allgemeine Amtsführung, Informations-, Empfehlungs- oder Berichttätigkeit, sonstige Realakte, Verletzungen von Bestimmungen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, Verstösse gegen interne Richtlinien, organisatorische Massnahmen oder andere Anordnungen, denen der Verfügungscharakter abgeht. Soweit sich die Kritik nicht auf die Rechtspflegetätigkeit der Behörde bezieht, sondern gegen deren Verhalten, ist also die hierarchisch übergeordnete Behörde zuständig. § 55 VRG wurde sodann mit einer neuen Ziffer betreffend Aufsichtsbeschwerde ergänzt.“

1.1.3

Von ungerechtfertigter Verweigerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung spricht man, wenn sich eine Behörde weigert, einen Entscheid zu fällen. Fällt sie einen Entscheid, wonach sie unzuständig ist, so liegt keine Rechtsverweigerung vor, weil die Behörde dann entschieden hat und der Betroffene vom ordentlichen Recht Gebrauch machen kann. Ungerechtfertigte Verzögerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung ist gegeben, wenn eine Behörde über Gebühr lange nicht handelt. Die Behandlungsfrist richtet sich nach der Natur des Streitfalls. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon vor, wenn eine Behörde dem Gesuch nicht sofort entspricht (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 71 N. 3).

1.2

Vorliegend haben die Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt. Zum einen wird verlangt, dass Ziffer I/4 der am 28. Juni 2007 erteilten Baubewilligung Nr. 2007/075 durchzusetzen sei und entweder der Nachweis für acht neue Park- bzw. Abstellplätze zu erbringen oder dann die vollständige Ersatzabgabe zu bezahlen sei. Zum anderen verlangen die Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei anzuhalten, innert angemessener Frist dafür zu sorgen, dass die Parzelle Nr. 500 nicht mehr als Parkplatz benützt werde. Da die Beschwerdeführer beim DBU eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatten, stellt sich die Frage, welches die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz gegen diesen Entscheid ist. Nach § 72a VRG könnte das Verwaltungsgericht nur dort als Beschwerdeinstanz in Frage kommen, wo es um eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung geht.

1.3

Soweit es um die Vollstreckung von Ziff. I/4 der Baubewilligung vom 28. Juni 2007 geht, lässt sich Folgendes sagen: Grundsätzlich ist zwar die Baubewilligung vom 28. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführer wären aber zweifelsfrei legitimiert gewesen, gegen diese Baubewilligung ein Rechtsmittel zu ergreifen, was sie aber nicht getan haben. Hierzu bestand anscheinend keine Veranlassung, weil die Beschwerdeführer die Baubewilligung, so wie sie ausgestellt worden war, akzeptierten. Als einsprache- und rechtsmittellegitimierte Nachbarn haben die Beschwerdeführer aber ein direktes und konkretes Interesse daran, dass die Baubewilligung so ausgeführt wird, wie sie ausgestellt wurde. Das gilt auch mit Bezug auf die darin verfügten Auflagen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde wiederum wäre verpflichtet gewesen, die von ihr verfügten Auflagen durchzusetzen. Wer in einem Baubewilligungsverfahren rechtsmittellegitimiert ist, kann daher verlangen, dass die in der Baubewilligung ausgesprochenen Bedingungen und Auflagen vollstreckt werden. Unterlässt dies die Gemeinde, so hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach § 71 bzw. § 72a VRG einzureichen. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Auflage in Ziff. I/4 der Baubewilligung vom 28. Juni 2007 sei nicht durchgesetzt worden, können sie, sofern sie sich gegen den Entscheid der Aufsichtsinstanz wehren wollen, dies mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend machen. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten.

1.4

Mit Bezug auf die Frage, ob das Parkieren auf dem Deckel des benachbarten Fliessgewässers generell zulässig ist, oder ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde hiergegen einschreiten muss, handelt es sich um eine allgemeine aufsichtsrechtliche Frage. Sie steht nicht in Verbindung mit einem konkreten Verfahren, in dem die Beschwerdeführer grundsätzlich rechtsmittellegitimiert gewesen wären. Ob und wie der Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags betreffend den Deckel über dem Fliessgewässer durchgesetzt werden kann und muss, ist im Übrigen Sache des Zivilrichters. Daher ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Frage, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde gegen das Parkieren auf diesem Deckel einschreiten müsste, sachlich nicht zuständig. In Anwendung von § 5 Abs. 3 VRG schadet dies den Beschwerdeführern jedoch nicht. Vielmehr ist die Beschwerde mit Bezug auf diese Frage an den Regierungsrat zu überweisen. In diesem Punkt kann das Verwaltungsgericht aber auf die Beschwerde nicht eintreten.

Entscheid vom 5. Dezember 2012